Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1842 (Pesth)

106 nebst obiger Laxe für jede Seite insbe­sondere zu entrichten. 5) Für die gerichtliche Beglaubigung der Un­terschrift, das ist: so oft die Echtheit einer Unterschrift durch Unterfertigung und Siegel des Gerichtes bestätigt wird — fl. 80 kr. 6) Für die gerichtliche Beglaubigung der Handlungsbüchcr (Paraphirung) von 100 F-jien.................................... . 3 „ — „ 7) Wenn ein Handelsmann oder Fabrikant die Allatur*), Morgengabe und das Brautgeschenk seiner Ehegattin protokol­ltren läßt..............................................7 w — n 8) Für den Auszug und die Vidimation eines Conto....................................................2 ff — » 9) Für den, die Mittheilung des Protestes anordnenden Bescheid..........................— n 12 n 10) Für das Behufs der Mittheilung des Pro­z testes an die Vormänner ausgestellte Er­suchschreiben (átküldő lével, literae com- passales)..............................................— » 40 n 11) Für die Zustellung des Protestes, wenn selbe kmGerichtsorte und durch eine Amts­person des Wechielgerichts geschieht . . — » 10 „ 12) Für die Ausfertigung eines Wechselno­tarial-Diploms..........................................6 „ — „ §. 2. Bei gerichtlicher Procedur haben die Wechsel, gcrichte folgende Taxen zu beziehen: 13) Für jede Zustellung, die durch eine Ge­richtsperson erfolgt..................................— fl. 10 kr. 14) Wird eine Edictal-Vorladung in dem 8.213 n. Thl. des Wechselgesetzbuches an­geführten Falle, in die öffentlichen Blät­ter cingerückt, so ist nebst der Einrückungs­gebühr an das Wechselgerichtzn bezahlen— „ 40 „ 15) Für das im Sinne des oberwähnten §. zu geschehende Anheften des Vorladungspla­cates an das Gerichtsthor . . . . — „ 10 « 16 ) Für jeden vor dem Wechselgerichte zu Stande gekommenen Vergleich . . . 1 „ — n 17) Für erledigte Bescheide: a. In denen die Hauptsache des Prozes­ses entschieden wird, zahlt der Kläger sowohl, als der Geklagte, wenn auch -die Parteien aus mehreren Individuen bestehen, jede Parthei insbesondere — v 40 n b. Für einen, die Erstreckung der Tagsa­tzung erledigenden Bescheid entrichtet jede Parthei...............................— „30 c. Für einen, die Executton anordnenden Bescheid . ...............................— 40 „ d. Für den Bescheid...................... — „ 12 „ 18) Für jede Parthei insbesondere . . 8 ft. — fr» Für Protokotlirung der Gegenreden ist keine Taxe zu entrichten. 19) Für eine Eidesleistung, mag der Eid von der Parthei oder von den Zeugen abge­legt werden................................... . 1 „ — „ 20) Wenn mehrere Individuen in derselben Angelegenheit zu beeiden sind . . . 2 „ — „ 21) Für die Vorladung der Zeugen ober Kunstverständigen..............................— „ 40 „ Nebstem ist auch die Taxe für die Zu­steüung zu entrichten. 22) Im Falle einer, Behufs der Execution vorzunehmenden Beschreibung . . . 1 n — „ 23) Für den über die Beschreibung abzuftat- renden Bericht und den diesfätligen Be­, scheid ...................................................1 ff — ff 24) Von dem Ertrage der Behufs der Execu­tion angeordneten Versteigerung von je­dem fi. 100.........................................1 « — „ 25) Wenn eine Gerichtsperfon bei Gelegenheit einer gerichtlichen Exmission länger als ei­nen halben Lag zubriygt, hat die Parthei dem Wechselgerichte für jeden Tag zu ent­richten ..............................................2 „ — ff §.3) Die für alle obenerwähnten sowohl gerichtlichen, als außergerichtlichen Amtsverichtungen festgesetzten Taxen sind stets nur an das Wechselgericht zu erlegen; die Wechsel­gerichtsbeamten beziehen für ihre Function keine Taxe. §. 4. Die Taxen sind an den Wechselgerichtsexpedi­tor zu erlegen, der die eingegangenen Gelder zu verwalten und zu verrechnen hat. §. 6. Wird jedoch das Wechselgericht Behufs solcher Amtsverrichtungen mittelst eines Compaßbriefes angegan­gen, so hat dasselbe der dlessälligen Aufforderung unver­züglich nachzukommen, und der Behörde oder dem Gerichte, welches das Ersuchschreiben ergehen lleß, die Taxen unter einem anzuzcigen, damit solche von der betreffenden Partei sogleich einkasstrt und dem Wechselgerichte zugestetlt werden können. §. 7. Die im §. L unter den Zahlen 13, 14, 15, 16, 17, c. und aferner unter 19, 20, 21, 22, 23 angeführ­ten, die gerichtliche Procedur betreffenden Taxen hat der­jenige zu entrichten, auf dessen Ansuchen das Gerichtsver- fahren statt fand. Für jene Bescheide aber, die im obbe- meldeten §. unter der Zahl 17, a. und b. erwähnt wurden, ferner für jedes Urtheil (Zahl 18) ist die betreffende Taxe von beiden Parteien zu entrichten, wobei es sich von selbst versteht, daß die sachfätltge Partei der obsiegenden diese Kosten in jedem Falle zu vergüten hat. Der Vorzeiger eines glaubwürdigen Armuthszeugnisses des Inhalts, daß sein Vermögen keine 200 fl. beträgt, ist taxfrei. Die Taxen sind jedoch vorzumerken, und von der sachfälligen Gegen­partei einzukassiren. $. 8. Für alle 2 vorkommenden, die gerichtliche ') Das jugebrachte Vermögen der Frau.

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