Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1842 (Pesth)
107 Procedur betreffenden Taxen bürgen die Rechtsvertreter der Parteien. Diese Verfügung ist jedoch auf den von Amtswegen ernannten Curator eines Abwesenden nicht aus- zudchnen. §. 9. Wegen nicht erfolgter Bezahlung der Taxen kann die gerichtliche Procedur nicht verschoben werden ; der Wechselgerichtsexpeditor hat jedoch die nicht berichtigten Taxgebühren vorzumerken, und falls der betreffende Betrag binnen 8 Tagen nicht bezahlt würde, dem Wechselgcrichte hievon eine Anzeige zu machen, welches gegen den Sachwalter der betreffenden Partei ohne weiteres die Execulion anordnen und die Mobiliar-Gegenstände desselben, bis auf den Betrag der Taxe, gerichtlich beschreiben und veräußern wird. Es versteht sich übrigens von selbst, daß dem Sachwalter gegen seine Purtci der summarische Weg zur Re- greßnahme vor dem Wechselgerichte offen bleibt. 8. 10, Die Taxen, welche innerhalb eines Jahres nicht eingebracht wurden, verlieren das im §. 9. erwähnte Vorrecht einer unverzüglichen Execution, und find gleich allen übrigen Forderungen nur vor dem ordentlichen Gerichte des Schuldners einzuklagen und zu erweisen. §. 11. Die Taxe für die, von dem Appellationswechselgerichte erflossenen Urtheile wird auf 16 fl. festgesetzt und ist von der obsiegenden Partei, sobald das Urtheil an das Wechselgericht erster Instanz zurückgesendet wird, daselbst zu erlegen, wobei es sich von selbst versteht, daß auch diese Auslagen den von der sachfattigen Partei zu vergütenden Spesen hinzuzurechnen sind. §. 12. Glaubt sich Jemand durch Anrechnung ungesetzlicher Taxen beeinträchtigt, so kann er seine diessällige Beschwerde bei dem Wechselgerichte anbringen, das hierüber unverzüglich zu entscheiden hat. Sollte der Kläger mit diesem Bescheide unzufrieden sein, so sicht es ihm frei, auf die im X. Hauptstück, zweiten Theil des Wechselgesetzbuches beschriebene Art an das Appellationswechselgericht zu recurrlren. 8. 13. Das den Kunstverständigen zu entrichtende Honorar hat das Gericht jedesmal nach Umständen festzusetzen, Sollte die von den Kunstverständigen vorzunehmende Untersuchung vorläufige Auslagen nothwenbig machen, so hat das Gericht auch dem Vorschuß, welchen die die Vernehmung der Kunstverständigen ansuchende Partei zu leisten hat, zu bemessen. §. 14. Das Gericht hat nicht minder den Schadenersatz zu bestimmln, der den Zeugen in Anbetracht eines etwaigen Versäumnisscs in ihrem Erwerbe von der betreffenden Partei zu entrichten ist. 8. 15. Die Taxe für jeden einzelnen Protest, wenn auch deren mehrere in einer Urkunde enthalten find, beträgt im Sinne des §. 135, 1, Theil des Wechselgesetzbuches, zwei Gulden. §. 16. Für die Aufbewahrung des, in Folge einer wechselrechtlichen Verfügung geleisteten Deponirung hat das Gericht oder die Gerichtsperson, die das Depositum in Verwahrung genommen und dafür haftet, den sechzigsten Theil des baaren Geldbetrages zu beziehen. Sind öffentliche Creditspapiere (közhitei! kötelezvények) oder Wechselbriefe hinterlegt worden, so macht die Depofitentaxe lA pCt. der hinterlegten Summe aus; bei Prätiosen aber wird der sechzigste Theil des Betrages,, zu dessen Sicherstellung selbe hinterlegt wurden, entrichtet. Das Gericht oder die Gerichtsperson, bei der die Deponirung stattfand, ist das Depositum nicht eher auszufolgen schuldig, als bis die zu entrichtende Taxe erlegt worden ist. §. 17. Wenn Comitats - oder Magistrats-Beamte in Folge eines von dem Wechselgerichte erlassenen Ersuchschreibens ämtlich fungiren, so find ihnen von der betreffenden Partei die gewöhnlichen Diäten zu entrichten. 8. 18. Die bei dem Handels - und Wechselgerichte ist Fiume bisher übliche Taxordnung, so wie die Art der Eincasfirung und Verwaltung derselben, ist auch in der Folge beizubehalten. Gold- und Silbergewicht in Europa. Die Mark enthält 16 Loth. Bei' der Probe des Goldes 24 Karat ä 12 Grän. Bei der Probe des Silbers 16 Loth a 18 Grän. 100 Mark Köllnisch geben 100 Mark in Berlin. betto „ 95 „ in Amsterdam, detto „ 83 Ys „ in Wien. 100 Mark Köllnisch geben 116 y» Mark in Warschau, detto „ 95 ys „ in Paris, detto „ 622/zPfd.Silbergew. in London, detto „ 1-/7 Pud in Rußland, detto „ 57Pfd. Silbergew. in Petersb. detto „ 101J/2 Mark in Madrid. Nach dem Zw anzigguld en fuße werden 20 fl. (ä 60 kr.) Silbermünze auf die kölnische Mark seines Silber gerechnet; 1 fl. ist also V20 Mark Silber. Nach dem Vier und Zwanzig guldenfuße werden 24 fl. (ä60 kr.) Reichswährung, auf eine kölnische Mark gerechnet; 1 fl. ist also y« Mark Silber. Gold- und Silbergewicht ist die Mark von 16 Loth oder 64 Quentchen, 256 Pfennige und 4824 Mändel Gewichtsgrän. — Die Einheit des Goldes wird nach Karat und Gran, die des Silbers nach Loth und Grän bestimmt. — Die Wiener Mark feines Gold gilt 259 fl 30 kr. in k k. Dukaten, und die Mark feines Silber 23 fl. 56 kr. C. M. Ein Pfund Gold gilt 719 fl C. M. Ein Eentner Gold gilt 71900 fl. C. M. — Ein Centner Silber gilt 4720 fl. Ein Pfund Silber gilt 47 fl. 12 kr. — Eine Million Gulden in Gold wiegt 13 Centner, 90 Pfund, 1 Mark, 15 Karat, l5/» Grän, und faßt 222,222V« k. k. Ducaten. — Eine Million Silber hat 211 Eentner, 86 Pfund und 14*/io Loth. 14*