Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1833 (Pesth)

Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1833. - Post-Route durch Ungarn

102 Visoly ii Hidas-Németh 14 t Kassau \\ 94 Posten r) Ton Hosszá Pályi nach Sie­ben!.'ürgén. Nagy-Léta 1 Székely-Hid 1 Mareita 11 Deda 1 Kemer in Sieben.1 ö^Posten b) Don Gyöngyös nach Abony. Árok-szállás 1JL Jász-Berény ) li. Tápio-szele 11 Abony 1________ Posten t) Don Szikszó über Tállya Leutschau \\ und N. Mihály nach Munkáts. Hovka 14 Tállya 1 1 Lucsivna 11 Liszka 1 1 V ihodna 4 1 • 8. A. Ujhely 1 1 J7 Okolicsna 1? Veleithe 1 Pettendorf I2 Vétse 1 Rosenberg 11 JN agy-Mihály 1 iNolcsova 11 Szobrántz lí TurótzSámbokr. l2 Ungvár 14 Rudnó ll Szerednye 1­Bajmótz íz Munkáts u Vesztenicz ii 14 Posten N. Sambokrét 14 Tapoltsán 1 u) Don Kaséban nach Pressburg. Rippin 1 Lemesán 2 Gaigótz Eperies 1 Tyrnau n Berthold 1 Sávfő 11 Korotnok lí Cseklész 14 Pressburg 1 311 Posten v) Von Hátság nach Schemnitz. Ipolyság l! Apát-Maróth I2 Báth 1 Schemnitz H 5 Posten w) Von Gács nach Kaschau. Szelenye 11 Bima-Szombath lí Tornallya 2 4 Bosnau 21 Szomolnok 1_L Metzenzéf l4 Jászó-Ujfalu 1 Kaschau 1 11* Posten Eilwagen, Postwagen und Briefpost Ordnung Gebühr, Abgang und Ankunft. 1. Wer mit der F. k. Eilpost reisen will, muß sich vor Allem zuerst mit einem von den betreffenden k. k. Po- lizei-Ober- oder Polizeidirektivnen unterfertigten Pasierscheine versehen, ohne dessen Beibringung der Reisende untep keiner Bedingung zur Mitfahrt eingeschrieben oder vvrgemerkt wird. Hievon ist jedoch Ungarn ausgenommen. Bei Militär-Personen fertigt einen solchen Schein das k. k. Militär Platze-Cvmmandv ans. Bei der k. k. Postwagens-Direktion in Wien sind nur diejenigen Passierscheine für Civil-Personen gültig, die von der k. k. Polizei-Oberdirektion unterfertigt sind. 2. Die Vormerkung zur Mitfahrt mit dem gewöhn­lichen Post-Eitwagen muß einige Tage vor der Abfahrt, bei der F. k. Postwagens-Expedition geschehen. 3. Das einmal bezahlte Passagiergeld wird in keinem Falle zurückerstattet, und der darüber ansgestellte Vvr- merkungsschein ist auch nur für die Fahrt gültig, für welche er ausgestellt ist. 4. Jeder Reifende kann 20 Pfund Gcpäcke mitneh­men , jedoch dürfen es nur Mantelsäcke oder sonst biegsa­me, keineswegs aber Koffer oder große unbiegsame Pa- quette seyn. Die Passagiere, welche im Innern des Wa­gens Sitze genommen haben, können noch 30 Pfund Ge- päcke, frei mit dem Brancardwagen nachfenden lassen, oder alle 50 Pfund auf diesen geben. Die Koffer oder sonsti­gen Paguctte müssen mit der Adresse des Inhabers ver­sehen seyn. Das Uebergcwicht wird extra bezahlt. Jene, welche auf den hinteren unbedeckten Sitzen sich befinden, sind bloß auf Mitnahme von 20 Pfund beschränkt. 5. Sowohl der Wohlanständigkeit als des Platzes wegen ist Vas Mitnehmen der Hunde nicht gestattet. 5. Aus wohlverwahrten Pfeissen ist das Tabackrau- chen - wenn fämmtliche Reifende damit einverstanden sind, erlaubt. 7. Das Wechseln der Plätze im Innern des Wagens muß sich jeder Reisende gefallen lassen. 8. Wer an dem für die Passagiere bei ihrer Ankunft bereit stehenden Frühstück, Mittag- oder Abendmahl nicht Theil nehmen will, muß dieß bei der k. k. Hauptpostwa­gens- oder Postwagens-Expedition, wo er sich zur Mitfahrt einschrciben läßt, anzeigcn, weil sonst er in die Zahl der für die festgesetzten Preise Speisenden ausgenommen wird. Das Frühstück besteht in zwei Schalen Kaffee mit weißem Brod. Das Mittagessen in Suppe, Rindfleisch mit Sauce, Gemüse mit Auflage, Mehtfpeis und Braten mit Salat. Das Nachtmahl in Suppe, Eingemachtem und Braten mit Salat. Die Getränke werden von jedem Reifenden extra bezahlt. In den Stationen, wo Nachtlager gehalten wird, be­kommt der Reisende ein rein überzogenes Bett sammt Zimmer, welches im Winter geheitzt wird. Bei der Be­zahlung der Speisen tritt, je nachdem es die Umstände er- heuschen, in dem Gesammtbetrage zuweilen ein Plus oder ein Minus ein, welches aber nie mehr als höchstens 2 kr. C. M. betragen wird, weit mit dem Gastwirthe quartaliter immer ein neuer Vertrag geschlossen wird. 9. Zum Frühstücke oder Nachtmahl ist eine halbst Stunde, zum Mittagessen eine Stunde. Das Wechseln der Pferde auf den Stationen erfor«

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