Adressbuch der Stadt Pesth 1805
Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch
i3i Die politische und ökonomische Verwaltung besorgen beyde Magistrate mit gemeinschaftlicher Zu- fammevstimmung , die gerichtliche aber, oder Rechtssachen, allein der Stadtrichter mit dem inner« Ra- the. In der Behandlung aller Angelegenheiten aber stnd sie an die Vorschrift der Landesgesetze, Taver- uikalartikeln, und der Städte eigenen Statute gebunden. Die Specifikation aller Civil-und Krimi- val-Processe sind sie gebunden mittelst der königlichen Statthalterey Seiner Majestät eivzusenden. In Be-ug auf die Kontribution vertheilen die Städte das auf ste fallende Quantum selbst unter den Bürgern, und sind iu diesem Fache von dem Komitat unabhängig. Die Oberaufsicht und oberste Leitung der Städte ist ein der Majestät des Königs vorbehaltenes Vorrecht- Die Ausübung dessen ist der Landesstclle überlassen. Von den Privat-Rechten der einzelnen Bürger ist noch folgendes zu merken. i. Die bürgerlichen Gründe werden nur vor dem Stadtmagistrat von den Bürgern, an andere verkauft, und sonst nirgends 2. Auf bürgerlichen Gründen kann man durch ein Jahr und Tag praeicribiren, das heißt, sich! durch einen ungehinderten Genuß eines Grundstückes Eigerrthums.Recht darauf erwerben» Z-