Adressbuch der Stadt Pesth 1805
Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch
Z. Wenn ein Bürger sein Haus oder Grundstück verkauft, so haben vor andern seine Anverwandte , wenn solche von der nämlichen Stadt Bürger sind, dazu das Vorrecht; sind aber seine Anverwandte in der nämlichen Stadt keine Bürger, so werden sie für Auswärtige gehalten, und als vor solchen hat jeder Bürger das Vorrecht in den zu verkaufenden Gründen. 4. Wenn ein Meister von einer Profeßion stirbt, so sind verbunden alle andere Meister von der Zunft, seine Leiche zu begleiten. 5. Die mittellosen und armen Meister müssen auf Unkosten der Zunft begraben werden. 6. Nicm-t I i arf seinen unterirdischen Keller bis unter das Haus seines Nachbahrn ausdchncn. 7. Jedem Hause in einer königlichen Freystadt, gehört von der Gasse, au welche es gebauet ist, 1l/2 Schuh Erde zu.