Adressbuch der Stadt Pesth 1805

Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch

roir Ankaufimg bürgerlicher Häuser iu den Städte» vicht ausschlicßen, oder auf eine andere Art necke» sollen, wobey zugleich eine schwere Ahndung auf den Uibertretuvgsfall festgesetzt ist Ferner haben sie auch ihre eigene und authentische Sigille, weiche sie vom Könige erhalten, und mit welchen sie glaubwürdige Urkunden ausfertigcn können. Sie haben auch das Recht, Statute zu machen, welche aber den Landes- gesehen nicht derogiren können, und nur in der näm­lichen Stadt wirksam sind. Ihre öffentliche Verwaltung und Leitung -er gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten der Städte sind zweyerlcy -Magistrate bestellt, näm­lich der innere und äussere Rath. Der innere Rath, besteht aus dem Stadtrichter , in dev meisten Städ­ten auch dem Bürgermeister, dem Stadthauptmann und Rathsherrv , deren Zahl, wo sie auch die größte ist, sich auf zwölf belauft. Die vorzüglichsten unter den Stadtbeamten find: der Stadteichter und Bür­germeister, deren erstere die gerichtliche, der zwey- te die politisch - ökonomischen Angelegenheiten lei­tet ; der Stadthauptmann aber besorgt die öffentli­che Sicherheit und Befolgung der Magistrats-Verord­nungen. Ausser diesen Magistraspersonen ist noch in einer jeden Stadt ein Stadtnotarius, und wenn rs nöthig ist, auch ein Vice-Notarius; deren Amts-

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