Adressbuch der Stadt Pesth 1805
Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch
roir Ankaufimg bürgerlicher Häuser iu den Städte» vicht ausschlicßen, oder auf eine andere Art necke» sollen, wobey zugleich eine schwere Ahndung auf den Uibertretuvgsfall festgesetzt ist Ferner haben sie auch ihre eigene und authentische Sigille, weiche sie vom Könige erhalten, und mit welchen sie glaubwürdige Urkunden ausfertigcn können. Sie haben auch das Recht, Statute zu machen, welche aber den Landes- gesehen nicht derogiren können, und nur in der nämlichen Stadt wirksam sind. Ihre öffentliche Verwaltung und Leitung -er gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten der Städte sind zweyerlcy -Magistrate bestellt, nämlich der innere und äussere Rath. Der innere Rath, besteht aus dem Stadtrichter , in dev meisten Städten auch dem Bürgermeister, dem Stadthauptmann und Rathsherrv , deren Zahl, wo sie auch die größte ist, sich auf zwölf belauft. Die vorzüglichsten unter den Stadtbeamten find: der Stadteichter und Bürgermeister, deren erstere die gerichtliche, der zwey- te die politisch - ökonomischen Angelegenheiten leitet ; der Stadthauptmann aber besorgt die öffentliche Sicherheit und Befolgung der Magistrats-Verordnungen. Ausser diesen Magistraspersonen ist noch in einer jeden Stadt ein Stadtnotarius, und wenn rs nöthig ist, auch ein Vice-Notarius; deren Amts-