Adressbuch der Stadt Pesth 1805

Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch

12g stehen. Daher ist es, daß die Burger einer Stadt unter der Gerichtsbarkeit des Stadtmagistrats stehen, Die öffentlichen Landesaufiagen, gleich andern Una- delicheu, müssen Sie entrichten , welche Verbindlich­keit auch die adeli-ten Personen haben, die in ei­ner Stadt bürgerliche Gründe besitzen, aber nur in Ansehung dieser Güter. Doch babén die königlichen Freystädte einige besondere sich selbst eigene Rech­te, so in dem 41 Lavdesartikel vom Jahre ióis enthalten sind, nämlich: die peinliche Gerichtsbar­keit rJus giadii); das Recht, Magistrate zu wäh­len ; das Patronats-Recht, (das Heist, sich einen Pfarer zu wählen, aber ihn durch den gehörigen Bi'chof confirwiren zn lassen) Weiuschanks, Erb- und Successlousrccht in dem Vermögen der defici- evtcn Bürger, den Fall eines Hochverrats oder Untreue ausgenommen: Sie haben ihre eigene ge­richtliche Verfahrung. Alle bürgerlichen Processe, ausgenomen Ehescheidung» - Processe, gehören vor das Stadtgericht. Sie sind von Mäuthen uud Zöllen frey. Diese Privilegien der königlichen Freystädte, be­sonders aber jener der Bergstädte, sind öfters durch die Landesgcsetze bestätigt worden; zugleich aber auch verordnet: daß sie fähigen Leuten, ohne Un­terschied der Naziov, oder Religion (nur muß die Religion im Lande gesetzmäßig bestehen) als Bürg^L «uoehmeu sotten, uud daß sie auch Adeliche Personen von

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