Adressbuch der Stadt Pesth 1805
Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch
12g stehen. Daher ist es, daß die Burger einer Stadt unter der Gerichtsbarkeit des Stadtmagistrats stehen, Die öffentlichen Landesaufiagen, gleich andern Una- delicheu, müssen Sie entrichten , welche Verbindlichkeit auch die adeli-ten Personen haben, die in einer Stadt bürgerliche Gründe besitzen, aber nur in Ansehung dieser Güter. Doch babén die königlichen Freystädte einige besondere sich selbst eigene Rechte, so in dem 41 Lavdesartikel vom Jahre ióis enthalten sind, nämlich: die peinliche Gerichtsbarkeit rJus giadii); das Recht, Magistrate zu wählen ; das Patronats-Recht, (das Heist, sich einen Pfarer zu wählen, aber ihn durch den gehörigen Bi'chof confirwiren zn lassen) Weiuschanks, Erb- und Successlousrccht in dem Vermögen der defici- evtcn Bürger, den Fall eines Hochverrats oder Untreue ausgenommen: Sie haben ihre eigene gerichtliche Verfahrung. Alle bürgerlichen Processe, ausgenomen Ehescheidung» - Processe, gehören vor das Stadtgericht. Sie sind von Mäuthen uud Zöllen frey. Diese Privilegien der königlichen Freystädte, besonders aber jener der Bergstädte, sind öfters durch die Landesgcsetze bestätigt worden; zugleich aber auch verordnet: daß sie fähigen Leuten, ohne Unterschied der Naziov, oder Religion (nur muß die Religion im Lande gesetzmäßig bestehen) als Bürg^L «uoehmeu sotten, uud daß sie auch Adeliche Personen von