Adressbuch der Stadt Pesth 1805

Adreß-Kalender der königlichen Fren stadt Pesth, auf das Jahr 1805. - Adreß-Buch

ßjftben sie durch die Landesgesetze in Aakaufung un­ermeßlicher Landgüter beschrankt, damit sie dadurch an Macht und Reichtbum angewachsen, dem Statte einstens nicht gefährlich werden, und weil'eine Stadt, als ein unsterblicher Körper, niemal er­löscht, folglich solche an die Freystädte verliehenen Güter nie wieder an die Krone anheimfallen können. Daher wird der Ankauf liegender Güter durch die Landesgesetze uur in besondern Fallen gestattet- Zum klaren Beweis sind die Worte des 33 Landtagsarti­kels vom Jahre 1542. „ Und weil die königlichen Freystädte, besonders durch diese Jahre sehr ange­fangen haben, adeliche Güter anzukaufen, und die­ses augenscheinlich zum Nachtheil der Krone abzwekt, dergleichen, seiner ganzen Gemeinde verliehenen Gü­ter zu keiner Zeit mehr an den königlichen Fiskus anheimfallen können, weil sie niemal ohne Erben in Hinkunft keine liegenden Güter, oder andere seyn wird. — Daher ist es verordnet worden, daß in Hinkunst keine liegenden Güter, oder andere Besitzungs-Rechte den Freystädten, Märkten, Dör­fern- oder andern Gemeinden verliehen oder ivskri- dirt werden sollen. „ Weil aber jede königliche Freystadt für sich nur in concreto, das ist zusammenbetrachtet, einen Edelmann vorstellt, so ist es klar, daß sie auch die üdelichen Rechte nur in dieser Betrachtung genießen kann, folglich solche'den einzelnen Bürgern nicht zu- ch 4

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