Folia historica 18
I. Tanulmányok, közlemények - Németh Gábor: Mezővárosi írásbeliség, ingatlanforgalom és szokásjog az abaúji és zempléni mezővárosokban a 16-18. században
lagen für die Wirtschaft bildeten, sondern auch den gesellschaftlichen Aufstieg für die höchste Schicht der im 16-17. Jahrhundert immer differenzierteren Gesellschaft der Marktflecken ermöglichten. Deshalb kann man die Wirkung des freien Weinberg-Immobilienverkehrs bei der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung Ungarns nicht außer Acht lassen. Daher ist die ausführliche Untersuchung und Rekonstruierung des lokalen Gewohnheitsrechtes, das sich an das feudale Recht mit vielen Fäden knüpfte, aber auch davon unabhängige Züge aufwies, begründet. Da auch das ungarische Feudalrecht keine festgelegten Thesen und keine schriftliche Festseztung des Gewohnheitsrechtes verlangte, kann man es auch im Falle der Marktflecken hauptsächlich auf Grund der Prozeßsachen und der Urkunden rekonstruieren. Dieser Artikel bearbeitet und rekonstruiert die örtlichen Elemente des Immobilienverkehrs, des Eigentumsrechtes und des Erbrechtes auf Grund der reichlich erhalten gebliebenen Archivalien und der besonders entwickelten Schriftlichkeit - der Rechtspraxis des 17-18. Jahrhunderts in der im Titel des Artikels bestimmten Region und setzt das Ziel vor sich, ihre Entwicklung, ihre Beziehung zum allgemeinen Feudalrecht des Landes ausführlich zu untersuchen. In der Tbkajer Weingegend und ihrer Umgebung tauchten die ersten Spuren des Gewohnheitsrechtes im Zusammenhang mit dem Weinbau, mit den Anfängen der Entwicklung der Marktflecken parallel im Mittelalter auf. Urkunden aus dem 15. Jahrhundert und Protokolle aus dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts aus Sárospatak sind die ersten schriftlichen Quellen über seine regelmäßige Anwendung. Die wichtigsten Bedingungen der rechtlichen Vollgültigkeit aller Immobiliensachen jeder Siedlung (Erbfolge, Kauf, Tkusch von Haus, Grundstück, Weinberg u.a.) waren: die Sache sollte vor dem örtlichen Magistrat geführt werden, der Magistrat sollte sie ins Protokoll (protocollum) eintragen und eine mit dem Siegel des Marktfleckens versehene authentische Urkunde (testimonialis) ausstellen, und zwar unabhängig vom Wohnort (z.B.sog.extraneus/externe Gutsbesitzer) und von der persönlichen Rechtsstellung der beteiligten Personen (z.B. Adelige). Der Gutsherr selbst erledigte seine Sachen vor dem Magistrat (Besitzeinweisungen, verschiedene Anordnungen, sog. Kommissionen, Befreiungen, z.B. die Befreiung des Weinberges von gutsherrlichen Steuern). Das heißt, die Selbstverwaltungen der Marktflecken hatten in diesen Angelegenheiten eine volle Autonomie. Bezüglich ihres Territoriums funktionierten sie auf Grund ihrer eigenen Gebräuche als Gerichtsobrigkeiten und authentische Stellen. Dank dem Schulwesen der Reformation entstand eine breite Schicht von Schreibkundigen, der Schreiber, mit deren Hilfe die Einwohner dier Marktflecken sowohl die feudale Rechtspraxis, als auch ihre eigenen Privilegien und Gebräuche gleicherweise kannten. Aus dieser Schicht stammten die Richter, Notare und die zahlreichen Advokaten, die vom 17. Jahrhundert an eine immer bedeutendere Rolle spielten, besonders in der Systematisierung und schriftlichen Festsetzung des Gewohnheitsrechtes. So z.B. Mátyás Dévay in Tärcal faßte Anfang des 18. Jahrhunderts die örtlichen Gebräuche in einem Handbuch für den Lokalmagistrat zusammen. Auf die Vereinheitlichung und Entwicklung des Gewohnheitsrechtes übten aber auch der Druck seitens des Gutsherrn und die Durchsetzung des feudalen Rechtes eine bestimmte äußere Wirkung aus. TYotzdem gelang es den Gemeinschaften der Marktflecken, ihre Gewohnheitsrechte in der ganzen Epoche im wesentlichen unversehrt zu bewahren. Bei den Käufen war die sog. Erbschaftsfassion (fassio perennalis) von grundlegender Bedeutung. Dem feudalen Recht folgend ließen sie das Vorkaufsrecht (praeemptio) des Verwandten oder des Nachbarn zur Geltung kommen. Das Gewohnheitsrecht hielten sie seit langem für unveränderlich. Sie hielten es gerade deshalb genauso kräftig, wie das Gesetz, weil es jahrhundertelang unverändert in der Praxis war; in man72