Folia historica 18
I. Tanulmányok, közlemények - Németh Gábor: Mezővárosi írásbeliség, ingatlanforgalom és szokásjog az abaúji és zempléni mezővárosokban a 16-18. században
chen Fällen war es sogar kräftiger, als das Gesetz selbst. TYotzdem veränderte es sich in der tat, es wurde mit neuen Elementen erweitert. So z.B. entwickelte sich in einigen Ortschaften das Vorkaufsrecht der Ortsansässigen den Ortsfremden gegenüber heraus (in Tbkaj bildete es einen Tfeil des Ortsgebrauches seit Ende des 16. Jahrhunderts), um zu verhindern, daß die wohlhabenderen Bürger der naheliegenden königlichen Freistädte (Kaschau, Eperies, Bartfeld, Leutschau), die sich mit Weinhandel beschäftigten, Weinberge ankaufen. Die Rechte der Verwandten und Nachbarn hinderten den freien Immobilienverkehr, dagegen erschien die „Eviktion" zum Schutz der Interessen des neuen Besitzers, sie war im feudalen Besitzrecht seit dem 14. Jahrhundert bekannt und wurde in den Marktflecken der Weingegend vom 17. Jahrhundert an verbreitet. Sie wurde beim Kauf und Täusch von Weinbergen ständig gebraucht. Dementsprechend verpflichtete sich der Veräußerer auch im Namen seiner Nachfolger, den neuen Besitzer vor allerle diesbezüglicher Prozeßführung zu schützen und ihn entschädigen. Der Immobilienverkehr wurde erst dann wirklich gültig, wenn der Magistrat eine versiegelte authentische Urkunde ausstellte. Die Ausstellung der Urkunde erfolgte meistens nach einer bestimmten Zeit (die Verwandten oder die Nachbarn konnten sich ihrer Rechte vor der Versiegelung einfacher bedienen, nachher nur im Prozeßwege). Genauso wurde der Täusch (concanbium, permutatio) der Immobilien abgewickelt; es war auch die Obligation bekannt und oft angewandt. Oft bedeuteten gerade diese Geschäfte die ersten Schritte in der Vermehrung der Immoblien für die höchste Gesellschaftsschicht in den Marktflecken, die sich nach gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Aufstieg bestrebte. Ein Verwandter oder Nachbar konnte laut des TYipartitums von Werbőczy durch Protestation oder durch Kontradiktion seinen Anspruch auf das veräußerte Immobiliargut erheben, und zwar vor dem befugten Magistrat. Letztere bilden einen relativ großen Tfeil der Schriftlichkeit der Marktflecken. Eines der wichtigsten Rechte der Magistrate bezüglich des Weinbaus war die Registrierung, bzw. die Aufsicht der sog. Befreiung der Weinberge vom gutsherrlichen Dienst (der in dieser Epoche mit dem Zehnten und Neuntel gleich war). Diese Befreiung war wieder für die wohlhabende, führende Schicht der Marktflecken wichtig. Im 17. Jahrhundert lag der größte Tfeil der Weinberge der Marktflecken auf ihrer Hand, und zwar schon vom gutsherrlichen Dienst befreit. Und eben diese Schicht erwarb die Leitung der Selbstverwaltungen in den Marktflecken. Die meisten geschulten Leute kamen aus ihren Reihen. Diese Schicht versuchte durch die Erwerbung des Adels auch ihre persönliche Rechtsstellung gesehen aus der Leibeigenschaft aufzusteigen. Ihre Rolle ist hinsichtlich der gesellschaftlichen Entwicklung Ungarns unbedingt erwähnungswert. Aufgrund dieser Folgen ist eine besondere Bedeutung dem Gewohnheitsrecht der Marktflecken zuzuschreiben, welches auch vom Gutsherrn im allgemeinen geachtet wurde und mit dessen Hilfe die Gemeinschaften ihre wichtigsten Sachen selbst führen konnten. In den meisten Fällen sollte der Magistrat dem Gutsherrn bloß über die Sachen berichten, bzw. der Gutsherr selbst führte seine Geschäfte vor dem Magistrat (z.B. Erwerbung der Weinbergen von Leibeigenen durch Abschätzung zwecks Erweiterung des eigenen, Wertbestimmungen, Beerbung der Güter ausgestorbener Leibeigenen). Auf Grund der erhalten gebliebenen Quellen kann man - vom Anfang des 16. Jahrhunderts an dem Prozeßverfahren und seiner einzelnen Pfasen folgen (Klageeinreich actio, Vorladung - citatio, Prozeßaufschub - prorogatio, Klageeinreich - actio, Auftrag des Anwaltes, bzw. des Advokaten, Berufungsart vor dem Patrimonialgericht, bzw. vor aufgeforderten sog. „genommenen" Richtern - arbiter u.s.w.). Genauso ausführlich kann man das Familienrecht und das Erbrecht rekonstruieren (dem Bürgerrecht der 73