Folia archeologica 12.
Zs. Csalog: Fragment eines Bronzezeitlichen Korbes aus Tószeg
24 Zs. Csalog ner Korb, ein auf einen Reifen geflochtener halbrunder Korb, oder ein spitzauslaufendes, der Form einer Reuse ähnliches Korbgeflecht gewesen ist. Eines nur können wir als sicher annehmen, dass nämlich unser Geflechtstück zu einem Korb und nicht zu einem als Bauelement verwendeten "Zaun gehört hat. Unsere Annahme stützt sich dabei nicht nur auf die Feinheit des Flechtwerks, sondern auch auf den Umstand, dass die der Länge nach angeordneten Gestellstaken kaum dicker sind, als die Querruten (6-7 mm — 2,5-6 mm). Dies wäre ganz und gar undenkbar, hatten die Staken in die Erde geschlagene Pfähle gebildet. Was die Funktion des Korbes anbelangt, so lieferten auch die Fundumstände ein brauchbares Datenmaterial. Das Grabungsjournal, sowie der Leiter der Ausgrabungen, József Csalog und die gleichfalls anwesenden Amália Mozsolics und Pál Patay erklärten übereinstimmend, 4 dass die Geflechtsreste zwischen Hausmauertrümmern, über verkohlten Getreidekörnern liegend, gefunden wurden. Auf dem Fussboden des Hauses lagen auf einer grösseren Fläche zerstreut die dem verbrannten und zerfallenden Korb entfallenen, verkohlten Getreidekörner. Auch auf der Photographie des Querschnittes (Abb. 5a-b) ist eine Schicht von verkohlten Getreidekörnern gut zu unterscheiden. Demnach dürfte der Korb hinsichtlich seiner Bestimmung ein mit einem Verputz versehener Behälter gewesen sein, der zur Aufspeicherung von Getreide diente. Körben von ähnlicher Bestimmung konnte man noch in der jüngsten Vergangenheit beinahe überall in der grossen ungarischen Tiefebene begegnen. Das Geflecht lag zusammen mit den Trümmern des Hauses, zu dessen Einrichtung es gehört hat, in einer Tiefe von 361 cm, in der „O" Schicht des Ausgrabungsgebietes von 1948 bei Tószeg-Laposhalom. Aus derselben Schicht kamen noch Keramiken vom Typus von Nagyrév und Hatvan zutage, ferner solche, die eine Verschmelzung beider Typen darstellten. Unmittelbar Abb. 6. 4 Mündliche Mitteilungen. Abb. 7.