A Fővárosi Könyvtár évkönyve 1941

Németh Endre: Jog és törvényhozás a könyvtári életben

215 Die zwei Hauptformeil der Benützung sind : die Benützung in dem Biblio­theksräumen, und die häusliche Benützung (Ausleihe). Die erste Form ist die weitverbreitete Art der Bibliotheksbenützung, während die Ausleihe erst in neuerer Zeit Brauch wurde. Vom juristischen Standpunkte aus wird festgestellt, dass die Bücherausleihe nicht den Charakter eines Leihvertrages, sondern eher den eines Mietvertrages hat. Die Benützungsgebühr, welche bei einer Privat­bibliothek dem Gewinnzweck dient, soll bei der öffentlichen Bibliothek als Kosten­vergütungsgebühr — also als öffentlich-rechtliche Gegenleistung — betrachtet werden. Ähnlicherweise werden die mit der Benützung zusammnenhängenden übrigen Rechtsprobleme : wie die Bürgschaft, die Hinterlegung, der Schaden­ersatz, die Haftpflicht der Bibliothek usw. behandelt. Dann werden die bei der Benützung vorkommenden Straffälle besprochen ; und zwar die »Ausleihe- Übertretung«, die in Ungarn eine besondere Art von Bibliotheksdelikten bildet, da sie die vorschriftswidrige Ausleihe aus einer öffentlichen Bibliothek bestraft. Die übrigen Bibliotheksstraffälle, wie Bücherbeschädigung, Diebstahl, Unter­schlagung usw. gehören zum allgemeinen Strafrecht. Nach dem ungarischen Strafgesetz ist die Inbrandsteckung einer öffentlichen Bibliothek ein qualifiziertes Delikt. Die Luftschutzverfügungen der Kriegszeit bestimmen für Bibliotheks­gebäude strengere Massnahmen und sichern dadurch den Bibliotheken einem grösseren Schutz. Die Anstaltspolizei erörternd wird erwähnt, dass die Bibliothek ihre Ver­fügungen im allgemeinen durch eigene Organe durchführen lässt und die Polizei nur im Notfälle in Anspruch nimmt. Es wird angeführt, dass der National-Biblio- thek Ungarns, der Széchenyi Landes-Bibliothek das Recht zusteht, von ihren Beständen beglaubigte Abschriften auszustellen. Ferner werden die mit der Biblio­theksbenützung zusammenhängenden Fragen des Urheberrechtes, sowie die Be­ziehungen zwischen dem Bibliotheksrecht und Presserecht behandelt (Bücher­beschlagnahme). Die dritte Hauptgruppe bespricht die Rechtsverhältnisse aus dem Erwerbe. Der Büchererwerb erfolgt bei Bibliotheken entweder durch privatrechtliche Geschäfte (Geschenk, Kauf, Tausch), oder auf Grund des öffentlichen Rechtes durch pflichtgemässe Abgabe (Pflichtexemplar). Die Schenkung und der Kauf geschieht auch im Bibliotheksleben nach allgemeinen Normen des Privatrechts. Die genaue Kenntnis der Rechtsnormen bezüglich der einzelnen Fälle ist beson­ders wichtig; so die Beurteilung der Besichtigung, des Antrags, des Irrtums beim Kauf usw. Der Kauf von Büchern fällt sehr oft in den Kreis des kommerziellen Kaufes. Der Tausch hat sich im Bibliotheksleben hauptsächlich deshalb selbst­ständig entwickelt, weil seine erfolgreiche Abwicklung eine besondere Organi­sation beansprucht. Zu diesen Zwecke wurde im Jahre 1923 die Ungarische Zentral­stelle für Bibliothekswesen errichtet, welche nicht nur zur Verrichtung des hei­mischen und des ausländischen Tauschverkehrs bestimmt ist, sondern auch die Funktionen einer zentralen bibliographischen Auskunftsstelle ausübt, und so­gleich mit der Zusammenstellung des ungarischen Gesamtkatalogs betraut ist. Die Institution des Plichtexemplares wird wegen ihrer wichtigen Rolle eingehend behandelt. Sie ist die öffentlich-rechtliche Form des Büchererwerbes. Ihren Ursprung kann man bis zur Einführung der Zensur, des Druckprivileges, und des Urheberschutzes verfolgen. Das Pflichtexemplar dient für zwei Zwecke : zum Zweck der Pressepolizei und zum Zweck der Wissenschaft. Die abgelieferten Drucksachen werden unter mehreren Institutionen verteilt, damit deren Auf­bewahrung auch bei einem etwaigen Schadenfall gesichert sei. Hier wird der An­spruch auf Pflichtexemplare der örtlichen Bibliotheken erwähnt, der hauptsäch-

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