Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)
Tanulmányok - Die Privilegien der Stadt Stuhlweissenburg (Auszug)
Auf Grund des Privilegiums fasst der Autor des Aufsatzes die Rechte der Bürger folgendermassen zusammen: — standen unter der Jurisdiction der Stadt, keine andere Jurisdiction war in ihren Angelegenheiten zuständig, — sie waren befreit von der Einquartierung, — sie durften auf dem Stadtgebiet Handel und Wandel treiben, — sie hatten das Wahlrecht, — sie waren frei von dem Lamm- und Blenendezem, — und von dem Repressalienrecht, — sie genossen innerhalb der Staatsgrenzen Ungarns eine volle Mautund ZoUfreiheit. Dieses Recht war vielleicht das Wichtigste im Privilegium 1703, und wurde später nie völlig anerkannt. Die Pflichten der Bürger waren: — Treue, Dank und Ständigkeit gegenüber dem Herrscher, — die auf ihre Häuser, Gründe und Handwerk auferlegten gemeinsamen Lasten zu tragen, — auf Grund der Anordnung des Magistrates öffentliche Arbeit zu leisten. II. SELBSTVERWALTUNG Die im Privilegium 1703 an die Stadt verliehenen Rechte betreffen auf dem Gebiet der Autonomie folgende Zweige: Gewalt (Kodifikation), Verwaltung (allgemeine, Polizei, Steuer, Wirtschaft) und Gerichtsbarkeit. Als wichtigstes Organ der Selbstverwaltung erschien der Innere Rat (Magistrat), der in dem Privilegium sehr oft erwähnt wird. Der Rat übte die Kodifikation, die Verwaltung sowie die Gerichtsbarkeit aus. Als Praesident der Ratsitzungen fungierte der Richter (judex, consul), der gleichzeitig das Haupt der Stadtverwaltung war. Das Privilegium spricht ausgiebig über die Ratswahlen, und über den königlichen Kommissär. Der Magistrat bestand aus 12 Senatoren und hatte das Recht, municipale Statuten zu verfassen, die Stadtwürden auszuteilen und kontrollieren, event, dieselben aufzuheben. Der Magistrat nahm die neue Bürger auf, führte Aufsicht über das Waisenwesen, den städtischen Arzt oder Chirurg. Der Rat war für das Polizeiwesen verantwortlicht, kontrollierte die Masse und Gewichte, besonders zur Zeit der Jahresmärkte, beaufsichtigte die Handwerker und Arbeiter, die Mühlen, Gasthäuser, Apotheken und Bäder. Der Magistrat bekam auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit eine volle Zuständigkeit „eiusque territorrio magistratualibus judicatu tarn in politicis, civilibus et criminalibus virtute juris gladii, eidem plene competentis cum potestate super quibuscunque delictis cognoscendi incaptivandi et exequendi, signaque jurisdictionalia erigendi". Die Urteile des Magistrats waren in Criminalsachen ohne jegliche Berufung vollzuziehen. Wie wir wissen, stand ein Galgen und ein Pranger in der Stadt schon zwei Jahre vor dem Privilegium 1703. III. WIRTSCHAFTLICHE PRIVILEGIEN Die in dem Privilegium 1703 begriffenen wirtschaftlichen Rechte betreffen einerseits die Jura regalia minora (die sog. kleineren königlichen Regalien), d. h. Weinausschank, Brauerei und Bierausschank, Fleischhauerei, Mühle, Taxen „und ähnlichen"; andererseits die ausgesprochenen städtischen Regalien: Kalk-, Ziegelbrennerei, Steinbruch. Der Autor des Aufsatzes weist auf seine andere Arbeit über die Stadtregalien, im Jahrbuch des Komitates Fejér 5. (Székesfehérvár 1971. Seiten 45—102.) hin. Der Weinausschank war auf dem Stadtgebiet ein Monopólium der Stadt. Das Diploma Leopoldinum spricht über dieses Thema sehr ausgiebig, das seine grosse Bedeutung zeigt. Wein durfte von den Bürgern, jährlich viermals 14 Tage aber nur von der Stadt selbst ausgeschenkt werden. Zu dieser Zeit war es sogar den Gasthäusern verboten — mit der Ausnahme der eigenen Gäste — Wein auszuschenken. Der Weinausschank brachte für die Stadtcasse ziemlich grosse 199