Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)

Tanulmányok - Die Privilegien der Stadt Stuhlweissenburg (Auszug)

nicht gültigmachen. Es ist wahrschei.nlich, dass die Stadt die Urkunde 1693 nie in ihre Hand bekam. 1696 wandte sich der Palatin Paul Esterházy — anlásslich des palatinalen Concursus — an den Herrscher. Er trat für die Wiederverleihung des Privilegi­ums der Stadt Stuhlweissenburg auf. Der König sprach in seiner Antwort sehr gutmütig über die Stadt. Der Magistrat schickte mehrere Deputierten nach Ofen, Pressburg und Wien wegen der Neuerwerbung der altén Rechte. Seit 1701 traten die vier sog. neoacquistischen Stádte — Ofen, Pest, Stuhl­weissenburg und Gran — gemeinsam für das selbe Ziel auf. In diesem Jahr wandten sich die Stádte mit einer Adresse an den Herrscher. Sie schilderten ihre Bemühungen und Ausgaben, die alle „umsonst waren". Wenn es so weiter geht — sagten die Stádte —, flüchten die Bürger aus den Stádten aufs Land, wo sie leichter lében können. Ihre Bemühungen waren von Erfolg gekrönt: 1703 bekamen die vier Stádte ihre altén Rechte zurück. Das Privilégium für Stuhlweissenburg wurde 23. Ok­tóber 1703 in Wien datiert. Die Taxe „jus armorum" wurde von dem König für die vier Stádte in einer Summe in 20 000 Gulden festgelegt. Davon zahlte Ofen 8600, Pest 6400. Stuhlweissenburg und Gran zusammen 5000 Gulden. In den Kammerverrecnnungen der Stadt Stuhlweissenburg finden wir keine Anmer­kung über die Bezahlung dieser Taxe. Es ist zu vermutén, dass die Stadt nur einen Teil des juris armorum verglich. 1710 machte die Ofner Kammerkommis­sion Stuhlweissenburg aufmerksam, dass sie Restanzien hatte. Unter den grava­minibus des Landtages 1708—1715 kam die Verzögerung der Inartikulierung der vier Stádte vor, was zum Schluss 1715 geschah. Es ist sehr merkwürdig, dass Stuhlweissenburg die Taxe jus armorum trotzdem nicht bezahlte. Es weist da­rauf hin, dass 1725—27, als über die Verrechnung der für das Militár geleisteten Services die Rede war, die Stadt ersuchte darum, dass diese Services nicht in die Contribution, sondern in die Restanzien des juris armorum eingerechnet werden. Die Taxe war alsó noch 1725—27 nicht bezahlt. 1732 wurde Franz Lothringen in Pressburg von den neoacquistischen Stádten gemeinsam gehuldigt. Die in dem Privilégium 1703 verliehenen Rechte werden in dem Aufsatz in folgenden Gruppén behandelt: — juridische Privilegien, — Selbstverwaltung, — wirtschaftliche Privilegien. I. JURIDISCHE PRIVILEGIEN Die wichtigste Verfügung des Privilegiums: Stuhlweissenburg wurde in ihren altén Stand erhoben, ihre neoacquistische Stellung aufgehoben und in das Land Ungarn wieder einkorporiert. Sie wurde — als Mitglied des vierten Standes — mit den Standén des Landes vereinigt und genoss die folgenden Freiheiten und Privilegien: — wurde durch königlichen Brief zu dem Landtag eingeladen, — dort mit dem vierten Stand in der Abstimmung vereinigt, — als peculium Sacrae Coronae betrachtet, — untrennbar davon und nicht zu verpfánden. Wie in den anderen Stádten, wurde der Magistrat und die Bürger zusam­men als ein zweifelloser königlicher Adelige betrachtet. Die Stadt bekam das Recht „cerae rubrae insigilandae" und das Privilégium enthált die Beschreibung des Stadtwappens. Das Privilégium 1703 sicherte das Besitzrecht für die Stadt „in suis territo­riis et praediis, ac incolis hactenus quiete possessis, cum univeris eo spactantibus aliis de Lege Regni nomine pertinentiarum intelligendis, ad instar aliorum domi­niorum terrrestrium cum jurisdictione, dominio, fructu et utilitatibus apperti­nentibus". Das heisst, dass die Stadt das territoriale Recht — inklusive das jus patronatus — ausübte. Das Privilégium legte die Rechte und Pflichten der Bürger auch fest. Wir können drei Kategorien der Bevölkerung unterscheiden: die Bürger, die Hospites (früher eingesiedelten Fremden) und die Einwohner. Es war keine Rede über die Inquilini, die zweifellos 1703 schon in der Stadt anwesend waren, aber keine Rechte besassen. 198

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