Villányi Szaniszló: Három évtized Esztergom-megye és város multjából (1684-1714)

Harmadik fejezet. Függelék a lakossági és árviszonyok, továbbá a czéhek történetéhez - II.Függelék - A) A mester- máskép öreg-czéhek

296 zu Handien keine Privilegium Haben, Indeme Sye diesen Bürgerlichen Handels Leüthen, Cramern in Verkhaufung aller Handt wahren, an Ihrer nahrung Grossen abruch, und Schaden zuefüegen, ermelte dero Wahren, in oder auszer der Königl. Frey Statt, wie auch der Inneren Erzbischöffiichen Statt, in glei­chen Herausen Zu Visitieren, und Zu Besuchen, ohne ausznahmb, also das Keiner diser Visitierung, wer es auch seye, und Vnter was praetext, oder Vorwandt solches Besteehen Könte, Zu widersetzen Einigen fueg nit Haben seilte ; Vnd wann aber Jemand hierin fahls Betretten wuerde, sollen Ermelte Hanndels Leüth und Cramer macht Haben, dem Ybertretter dessen die Wahren Hinweg Zu nehmben und Zum Burgermaister oder Statt Richter Zu tragen, Wann es auch Geschechete, dasz Jemand yber Vorhin Bereiths hinwegs ge­nohmbene Wahren Zum Andertmahl Betretten wuerde, so sollen dessen Waahren nit allein unter die ahrmbe Leüth in den Burgl. Spithall auszgetheilt, sondern auch solche Übertretter von den Burger-Maister oder Statt Richter auf weitheres anzaigen anderin zum abshew Ehrnstlich abgestrafft werden. III. Welcher ein Burgericher Handelsmann oder Kramer aldort werden will, der solle seiner Ehrlichen Geburth Halber, wie auch gewöhnlichen khundtschafft der Bey Einen Handelsmann ordeutlich Erlehrnten Handlung wegen producieren und füerlegen, Ingleichen auch Zuevor, dasz Er bey Einen Bürgerlichen Handelsmann oder Cramer bey der Handlung zu Gränn zum wenigsten drey Jahre Lang Ehrbahr und fleüssig Vor Einen Diener gedienet Habe, Vorweisen, annebens auch bey der Bruederschafft, wann Er Von denen Bürgerlichen Handels Leüthen aufgenohmben wüerdt, ordnungsmässig Einge­schrieben werden. IV. Was die Jungen anbelangt, sollen dieselbe Fünff Jahr bey der Hand­lung Vnd zwar bey Einen Lehr Herrn allein Erstreckhen, Vnd Wann Ein solcher Junge Vor Erfüllung Erwenter Zeith Von seinen Heren Hinweeg Gienge, Solle das Mitel der Bürgerlichen Handels Leüth'und Cramer zu Gränn, der Vrsach seines Hinweggehens erwegen Undt Uberlegen. In enstehung des­sen als dann auch der Burgermaister, Richter, und Rath Hüeruber Erkhennen, und Wann die sach Unerhöblich solle, Ein solcher Jung weithers bey keinen Andern nicht gefüerdert, noch aufgenohmben werden. V. Wann Ein Diener oder Gewöhlb Jung Von demandern Eine Vn Ehr­bahrkeit oder Vntreü vermeckhen, Vnd selbige nit alsogleich Vmbbilliche Ver­mitel- und abstraffung anzeügen wuerde, so solle der Jenige, der dises Ver­schvvügen und Gewüst als Ein Complex Billicher Dingen abgestrafft, und zuer Satisfaction angehalten werden. VI. Hat sich Ein jeder, welcher Ein Bürgerlicher Handelsmann oder Kramer zu Grann werden will, bey der Bruederschafft Gebüehrend anzumel­den, und ist Schuldig dreysssig Reichsthaller zuer selbigen zuerlegen, doch der Bürgerlichen Handels-Leüth und Cramer Söhne, welche Sich bey der Bruederschafft Einuerleiben zulassen willens, Sollen allein die Helfte dessen, nehmlichen Funffzechen Reichs Thaller Erlegen ; ein ybrig aber allem deme, was Ihnen auf anmelden vorgehalten werden wierd, nach Ihnnhalt dises Privi­legy und Kayserlichen Satzung treülich nachzukhommen schuldig Seint, Vndt dises, das der Gränncrischen Handels-Leüth und Cramer Söhne Vor andern in Etwas Einen Vortheill Haben mögen. VII. Sollen die Jenigen, welche Handelsschafft treiben wollen durch niemandt andern, als durch Hiesiger Handels-Leüth und Cramer Erwöhlter Vorsteher zu Empfangung des Buerger Rechts vorgestelt werden ; Ingleichen wann ein Leedig, und Vnuerhenrather Gewölb-Diener Eine Handlung auzufan­gen willens ist, soll er schuldig seyn Inner Jahres Frist sich der Vhralten

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