Villányi Szaniszló: Három évtized Esztergom-megye és város multjából (1684-1714)

Harmadik fejezet. Függelék a lakossági és árviszonyok, továbbá a czéhek történetéhez - II.Függelék - A) A mester- máskép öreg-czéhek

292 iedesmahl aine Messz (deren zwei lestere doch in Beliebiger Kürchen gelesen werden mögen) die Maister und gesellen ebenfahls Bey Straff aines fundt wachs beywohnen und darbey zum Opfer gehen. II. Solle alle Jahr am Sonntag nach den heil, frohnleichnambs Tag der alte Jedes Handwerckhs Zöchmaister Resignieren und ein ander Erwehlt wer­den ; am Sonntag selbsten aber nach Vorhergehaltenen heiligen Messopfer mittags zeit umb zwölff Uhr auf einsagen durch den Jüngern Maister zusam­ben kommen, und Handtvverckh halten, worbey all sich in Jede Zöch einuer­leibte Bei Straff ain fundt undt dem Neu-erwehlten Zöchmaister die Laade über­geben, wie dann die gesellen eben diesem Haubt Jahr Tag Bey Straff zu­samben kommen, undt Handtwerckh halten, die Maister Laad herumb Tragen helffen, nach gehents ausz der Laade der Neu-erwehlte Zöchmaister nach gedünckhen etwasz zum Besten geben. III. Solle keiner, Er seye dann der Rom. Cathol. Religion wärcklich zuegethann, in das Ehrsambe Handtwerckh auf und angenohmen sein. IV. Weilen bey Jeden Ehrsamben HandtWerck gewüsze Lehr-Jahr für die Jungen pflegen gestümmet und geordnet zu werden, als sollen hiemit Drey Jahr ohne ainiges nach sehen geordnet sein, und damit man dessen desto Richtiger wüssenschafft haben möge allen und Jeden Maistern Vermög an­derwerthig gewöhnlicher Satzung Lehrjung zu haben, zue gelassen sein, dasz Selbe von denen Maistern zu Quatember Zeiten beym gantzen Handtwerckh angezeigt, und nach vorigen Vier-wochentlichen Probiern, undt darreichung aines Ducatens, halben Thail der Maister, den andern halben Thail der Lehr­Jung, mithin nachmahls, da Er Jung bey der Maister Laad ordentlich Loosz und Frey gesprochen wird, wird umb so viel in geld, wie Vorgemeldt erlegt soll werden. Es soll auch dasz gesell machen, nach alten Handwerckhs Brauch geschehen, iedoch mit dem geding, dasz keinem Maister Zwey Lehr­Jung miteinander Zu haben erlaubt seyn, sondern erst nach besagten frey sprachen die Macht haben, ainen andern auf zudingen. V. So ein frembder gesell ankommt, soll Er in keinem anderen orth, alsz auf dar Heerberg Einkehren, nachmahls Vor den Jüngsten bisz zum ältesten Maister umb arbeith fragen, in fahl aber ein gesell Von einen Mai­ster Verschrieben, ist diesem der Vorzug zu lassen ; die Maisters Söhn aber können bey ihren Vättern Herberg suchen oder wo esz Ihnen beliebt, in ar­beith einzustehen ; mithin auch, so ein Maister einen Soldathen in arbeith hätte und ein frembd gesell anlangte, ist der Maister schuldig, wan der gesell sonst keine arbeith bekommete, dem Soldathen abzudanckhen, und dem frembden arbeith zu geben. VI. Wan ein gesell Wüllens wäre, Maister zu werden, solle Er Vorhero drey Jahr auf der wanderschafft zuegebracht haben, und ein gantzes Jahr bey einem Maister, wohin Ihn das Handtwerckh werordnen wirdt, zu arbei­then schuldig sein, und nach vollendeter Jahrs-arbeith solle Ihm von dem Ehrsamben Handtwerckh sein Maister Stukh aufgegeben werden, und nach verferthigten Maister-Stückh solle solches von dem Ehrsamben Handtwerckh ordentlich beschauet werden, und so es int vor gutt befunden wurde, ist der gesell schuldig ein anderes stuckh vor die handt zu nehmen, widrigen fahls er zum Maister Recht, nicht gelangen kunte, bisz dasz Solches Maister-Stuckh Authentisch Verferthiget werde. Die Maisters Söhne aber sollen deszhalben theils in allem Befreyte sein. VII. So auch ein gesell seine dery Jahr bey einen Maister Redlich, und Ehrlich gearbeithet, solle all dises dannoch Zum Maister werden mit genug

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