Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis Bartolomeo Z u e 11 o bzw. Bernardo Z u c h e 11 o (auch Zucheli und Zuebello), Tanzscholar Santo Venturas (ab 1655 ? in Wien nachweisbar) OMeA 1 Konv. 4 fol. 46rv (1655 ?, Bittgesuch): Bittgesuch Santo Venturas, einen 15jährigen Knaben namens Bartolomeo Zuello statt des Johann Grünwaldt als Schüler aufnehmen zu dürfen. Der Obersthofmeister überläßt die Entscheidung dem Kaiser. Resolution fehlt. OMeA 1 Ronv. 5 fol. 35v und OMeA Prot. 1 fol. 11 lv - 112r bzw. Prot. 3 fol. 73rv (1660 Mai 22, Bittgesuch und Resolution): Bittgesuch Santo Venturas um das seit zwei Jahren ausständige Kostgeld für seinen ehemaligen Schüler in der Höhe von 400 Gulden (200 Gulden pro Jahr). Der Obersthofmeister rät zur Auszahlung des Betrages. Der Kaiser schließt sich dieser Meinung an. OMeA Prot. 1 fol. 119rv bzw. Prot. 3 fol. 83r (1661 März 21, Bittgesuch und Resolution): Auf nochmalige Instanz des Hoftanzmeisters Santo Ventura um tatsächliche Auszah­lung der 400 Gulden für den ehemaligen Schüler erfolgt neuerlich die Anordnung des Kaisers, das Geld anzuweisen. Obwohl die Entscheidung des Kaisers auf das Bittgesuch Santo Venturas um Aufnahme des Bartolomeo Zuello als Schüler fehlt, ist wegen der Namensähnlichkeit mit dem späteren Scholaren des Hoftanzmeisters, Bernardo Zuchello, anzunehmen, daß sie positiv ausgefallen ist, und daß es sich bei den beiden um ein und dieselbe Person handelt. Aus den Obersthofmeisteramtsakten und Hofstaatsverzeichnissen geht hervor, daß er niemals als wirklicher Hoftänzer in Dienst genommen wurde; möglicherweise ist er nach seiner Ausbildung wieder in seine Heimat Italien zurückgekehrt. Domenico Santo Ventura (gestorben am 25. Oktober 1695, Sohn Santo Venturas); Tänzer, Tanzgehilfe (ab 1667) und Hoftanzmeister (ab 1676) OMeA 1 Konv. 2 fol. 210r und OMeA Prot. 2 p. 51 - 52 (1667 März 29, Bitt­gesuch und Resolution): Bittgesuch Santo Venturas um monatlich 30 Gulden für seinen Sohn Domenico, wie dies beim Eintritt in kaiserliche Dienste üblich sei. Der Obersthofmeister überläßt die Entscheidung dem Kaiser, weil es sich dabei um außerordentliche Zahlungen handle. Leopold I. resolviert: „Ist Ein Aldter diener verdint es wol vnd der Junge Ist gar qualifi- cirt, wirdt auch ein Nüzlicher diener werden.“ OMeA 2 fol. 168rv und OMeA Prot. 2 p. 158 (1671 Juni 22, Bittgesuch und Resolution): 24

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