Andrea Sommer-Mathis: Ergänzungsband 11. Die Tänzer am Wiener Hofe im Spiegel der Obersthofmeisteramtsakten und Hofparteienprotokolle bis 1740 (1992)

Andrea Sommer-Mathis weiß selbst zu äigneten, und nicht, wie sie zu thuen schuldig weren, zuruckh in die gu- ardarobba gebeten“, sofort zurückzustellen. Sollten sie sich nicht an diese Verordnung halten, so würde man „an ihren Besoldungen so uil verbieten und innen behalten . . alß dergleichen Kleider, und Zugehör gekostet haben“23). - Am 5. März 171024) wurden die Tänzer nochmals aufgefordert, dem Befehl vom 29. Januar Folge zu leisten, was aber wieder mißachtet wurde, so- daß der Obersthofmeister am 21. März 171025) das Hofzahlamt davon verständigte, daß den Tänzern bis auf weiteres keine Besoldung auszu­zahlen sei. Am 28. April 1710 erließ Kaiser Josef I. ein Dekret an sämtliche Musiker, Tanz- und Fechtmeister, Tänzer und Fechtmeistersgehilfen26) „und ins ge- sambt allen und ieden Kay: Bedienten die in Kay: dienst und Sold stehen, ferner auch denen Frembden, welche bey denen Operen, Comoedien, Serenaten und anderen Hoff Festivis gebraucht werden und sich gebrauchen lasßen“, in dem alle darstellen­den Künstler aufgefordert wurden, die Kostüme unverzüglich nach Ende der Vorstellung an die kaiserliche Garderobe zurückzustellen, „völlig vn- uerlezet, sambt denen weisßen, gold und Silber Spizen, Frangien, Bänder, federn, ca- schetten, und ohne waß dauon abzutrennen vnd zuruckh zuhalten“. Sollte jemand wider Erwarten dem kaiserlichen Befehl nicht nachkommen, „entweder die comoedi Kleider und deren Zubehör völlig oder zum theil vorenthalten oder vorsez- licher weiß Strapazziren und verderben“, SO müßten die Schuldigen „nicht allein wegen ersezung deß Schadens durch Verbieth= und Zuruckhaltung der Besoldung = sondern auch deß vngehorsambs halber mit fernerer straff“ rechnen. Andernfalls, also bei korrektem Verhalten, würden sie „von dem über die Music bestehen Cavallier einen ieden waß von Spizen, Bänder auch händschuch vnd Strümpff zu Regal mitgetheilt“ bekommen. Gleichzeitig verbot der Kaiser auch die Herstel­lung von Kostümen aus kostbaren Stoffen mit echt goldenen und silber­nen Stickereien, die bisher in Verwendung gewesen waren. Offenbar be­stand bei den Darstellern auch die Neigung, Kostüme nach eigenem Gutdünken abzuändem; dem wollte man gleichfalls einen Riegel vor­schieben, indem zwar Änderungsvorschläge vor Beginn der Näharbeiten erlaubt waren, jedoch nicht mehr, wenn der Musikkavalier bereits seine Entscheidung über die Entwürfe getroffen und entsprechende Anord­nungen gegeben hatte. 23) HHStA OMeA Prot. 7 fol. 24r - 25r (1710 Januar 29, Bescheid des Obersthofmeisteramtes). 24) HHStA OMeA Prot. 7 fol. 28r - 28v (1710 März 5, Bescheid des Obersthofmeister­amtes). 25) HHStA OMeA Prot. 7 fol. 30r - 30v (1710 März 21, Intimat des Obersthofmeister­amtes). 26) HHStA OMeA Prot. 7 fol. 42v - 45r und HHStA OMeA 12 fol. 515r (1710 April 28, Kaiserliches Dekret). 16

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