Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Das Attentat von Sarajevo

57 phen gleich nach dem Diktat die Seiten, „bevor sie noch nachgeprüft werden konnten“. Dann diktierte er selbst die Pressekommuniqués, die in Tele­grammform nach Wien gingen. „Die Hast war der Grund, daß man uns die Originalstenogramme, die als Beweismittel gelten, nicht abverlangte, wie das sonst bei Gericht üblich ist“. Wörtlich sagte Kestercanek: „Prpic und ich, wir beide warfen die Stenogramme nicht fort, wir bewahrten sie, als ob wir ahnten, sie noch einmal brauchen zu können“. Wie, wo und wann, — das sollte sich in der Folge zeigen. Das Pressestenogramm des Babilic und die Stenogramme der Gerichtssteno­graphen sowie das Urdiktat gingen getrennte Wege; jede Spur muß daher einzeln verfolgt werden. Zuerst zur Irrfahrt des Urdiktats, das nach dem Prozeß in der Verwahrung des Kreisgerichtes Sarajevo blieb. Am 12. Dezem­ber 1914 bat das Innenministerium in Wien die Bosnische Abteilung des Ge­meinsamen Finanzministeriums um zwei Exemplare der Verhandlungsproto­kolle. Nachdem das Ministerium den Wunsch nach Sarajevo weitergegeben hatte, übermittelte die dortige Landesregierung drei Exemplare, aber nicht der Verhandlungsprotokolle, sondern des Urteils, wozu sie bemerkte: „Von der Vorlage einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls ... hat die Lan­desregierung abzusehen können geglaubt, weil in den Gründen des Urteils alle ir­gendwie erheblichen Tatbestände erschöpfend dargestellt sind ...“. Nun kann zwar nicht geleugnet werden, daß das Urteil in jeder Hinsicht aus­führlich begründet ist; allein eine erschöpfende Darstellung „aller irgendwie erheblichen Tatbestände“ ersetzt es deshalb noch lange nicht3). Dieser An­sicht dürfte man auch in Wien gewesen sein, denn ein knappes Jahr später, am 2. Dezember 1915, forderte das Gemeinsame Finanzministerium „über hohen Auftrag“ nochmals eine Abschrift der stenographischen Protokolle der Hauptverhandlung an. Dieser Weisung kam die Landesregierung am 19. De­zember 1915 durch die Vorlage „einer Abschrift des stenographischen Proto- kolles“ in serbokroatischer Sprache nach. Es heißt ausdrücklich: „eine deut­sche Übersetzung dieses Protokolls ist hieramts nicht vorhanden“4 *). Die nach Wien übermittelte Abschrift wird in dieser Arbeit, um Verwechslungen zu vermeiden, das „Offizielle Protokoll“ genannt. Während des Krieges dachte in Wien niemand an eine Veröffentlichung des amtlichen Textes3). 1919 spielte der frühere k. u. k. Hofrat, bis zum Zusammenbruch serbischer Fach­berater und Referent für bosnische Angelegenheiten im Gemeinsamen Fi­nanzministerium, Dr. Bozidar Cerovic den gesamten Aktenbestand der bos- nisch-herzegowinischen Abteilung des Ministeriums den Jugoslawen in die Hände, darunter auch das „Offizielle Protokoll“. Im SHS-Staat war man an einer Veröffentlichung nicht interessiert; Prof. Voj. Bogicevic bemerkt dazu: 3) Zu diesen Tatbeständen gehört auch der sog. Fahrtirrtum, der schon in der Un­tersuchung ausgeklammert wurde (siehe oben S. 44 f, 50). 4) ABH LR ZI. 12605 Präs, von 1915 Dezember 19 zu ZI. 1275 GFM Präs, von 1915 Dezember 2. s) Über Teilveröffentlichungen siehe unten S. 59—71.

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