Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Das Attentat von Sarajevo
53 die Verhandlung keinen monströsen Umfang nehmen und dürfte acht bis zehn Tage dauern. Alles, was möglich war, um die Verhandlung abzukürzen und um sachlich und juridisch einen Erfolg zu erzielen, sei „hieramt bereits verfügt“ 9). War das nun eine Beeinflussung der Untersuchung und des Prozesses aus politischen Gründen? Was die Untersuchung betrifft, sicher nicht, denn diese war zu dieser Zeit bereits abgeschlossen; das letzte Untersuchungsprotokoll stammt vom 22. August10). Es bleibt also nur der Wunsch nach Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens bei strengster Wahrung der Korrektheit und Gesetzlichkeit. Auch auf die Zusammensetzung des richterlichen Senats können die .Desiderata* des Außenministers keinen Einfluß gehabt haben, denn diese erfolgte Mitte August11). Es erhebt sich hier die Frage, welche Regierung inmitten eines mörderischen Kampfes um die Existenz des Staates sich dieser .Einflußnahme* enthalten hätte. Im Oktober 1914 standen serbische und montenegrinische Truppen 20 bis 25 Kilometer vor Sarajevo. Schon am 21. September machte FZM Potio- rek, der seit 21. August das Oberkommando über alle gegen Serbien und Montenegro kämpfenden Armeen und noch immer die Funktionen des Landeschefs innehatte, aus seinem Hauptquartier in Doboj in gewundenen Worten einen Vorschlag für eine radikale Vereinfachung des Verfahrens 12): Er halte, so schrieb er, „die rascheste und die Schwere des ruchlosen Verbrechens im vollsten Maße Rechnung tragende Austragung des Attentatsprozesses“ bei der gegenwärtigen Lage für unerläßlich, deshalb bitte er den Finanzminister, sich mit dem Kriegsminister ins Einvernehmen zu setzen. Es bleibe kein anderer Ausweg, als ausnahmsweise eine Verfügung zu erwirken, 9) Landesregierung an Gemeinsames Finanzministerium (ZI. 1609/Präs. BH), 1914 Oktober 3. — Am 5. Oktober depeschierte Sektionschef Chmielewski an „das Armeeoberkommando für Legationssekretär von Mazirevich in Tuzla“ (ad n. 1574 des 6. Armeekommandos): „Der approximative Termin der Urteüsfällung und Vollziehung wurde bei der mündlichen Besprechung bereits bezeichnet, der Geschäftsgang und die gesetzlich nominierten Termine lassen eine weitere Abkürzung nicht zu. Es wurde bereits früher das Nötige veranlaßt, damit alle auf die Beteiligung offizieller serbischer Kreise am Attentate und überhaupt auf die seit Jahren betriebene großserbische Propaganda unter unserer Bevölkerung Bezug habende Momente sowohl bei der Hauptverhandlung als auch in der Urteilsbegründung in möglichst prägnanter Weise zum Ausdruck gelangen. Ein Exemplar der Anklageschrift kann ohne Anstand dem Ministerium des Äußern übersendet werden.“ 10) Am 21. September kündigte Potiorek an, daß binnen einer Woche die Fertigstellung der Anklageschrift zu gewärtigen sei: Tel. an Bilihski (ZI. 1541/1914 Präs. BH) im KA KM 4 40—389. Die Anklageschrift trägt das Datum des 24. September, am 28. wurde sie den Angeklagten überreicht. Am 3. Oktober ging die Anklageschrift nach Wien ab (Tel. 1914 Oktober 3). n) Privatschreiben des Sektionschefs der Justizabteilung Chmielewski an Bilihski, 1914 Oktober 3: KA KM 4/H n. 392. 12) Bereits im Juli 1914 wurden jene Hochverratsfälle, die mit dem Attentat nicht unmittelbar in Verbindung standen, abgetrennt; sie wurden in späteren Prozessen behandelt.