Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Das Attentat von Sarajevo

54 die von „wichtigen Staatsinteressen imperativ diktiert sei“ und in der das „ganze weitere Verfahren dem Festungsgericht übertragen werde“ 13). Die Zurechtweisung aus Wien vom 25. September war klar und eindeutig; sie besagte, das Ministerium könne dem Vorschlag des Feldzeugmeisters nicht entsprechen, die Kompetenz und die Organisation der Gerichte seien durch das Gesetz bestimmt. Wohl verschöben sich im Kriegsfälle und bei inneren Unruhen die Kompetenzen, doch dann hätten die „vorgesehenen Ausnahms­gesetze“ zu gelten, die „in jeder Beziehung beachtet und eingehalten werden müssen“. Die rückwirkende Anwendung der Ausnahmegesetze auf einen Pro­zeß, der legal nicht in deren Bereich falle, würde einem Einfluß der Exeku­tive auf die Rechtssprechung, ja einer Rechtsbeugung gleichkommen, welche in der öffentlichen Meinung der ganzen zivilisierten Welt verurteilt werden würde, zumal diesem Prozeß überall mit dem größten und gespanntesten In­teresse entgegengesehen werde. Auch könne die Verwaltung von Bosnien und der Herzegowina sich im Falle der Abtretung des Prozesses an ein militäri­sches Gericht niemals von dem Verdacht reinigen, daß sie keine hinreichen­den Beweise für die Schuld der Verurteilten besessen und deshalb durch einen Akt der Kabinettsjustiz ein fügsames Gericht eingeschoben habe14). Für Potioreks Vorschlag, den Attentatsprozeß einem Militärgericht zu über­geben, war mitbestimmend, daß sich unter den bosnischen Zivilrichtem or­thodoxen Glaubens einige befanden, die „eine hochverräterische Gesinnung bekundeten oder einer solchen für fähig gehalten werden“ könnten15). Gegen 16 Gerichtsbeamte wurden nach dem Attentat Ermittlungen gepflogen. Bei zwei Gerichtsräten wurde festgestellt, daß ein Vorgehen gegen sie nicht be­gründet sei. Gegen sechs Gerichtsadjunkten, einen Auskulanten, vier Sche- riatspraktikanten, einen Offizial und zwei Kanzlisten Hefen Verfahren, zum Teil wegen Hochverrates, Gutheißung des Attentats und großserbischer Pro­paganda. Der Landesregierung wurde vorgeworfen, gerade unter den Festge­nommenen befänden sich einige, die erst im letzten Jahr befördert worden seien16). Außerdem stellte der Minister fest, daß bei den aus der Monarchie stammenden Richtern (vorwiegend Kroaten, Slowenen, Dalmatiner, d. A.) anderer Konfessionen, welche die große Majorität bildeten, bisher weder Monarchentreue noch Gesinnungstüchtigkeit angezweifelt worden seien. Al­lerdings könne es manchen geben, der aus Furcht vor Rache dem Verhand­lungssenat in der Sache Princip und Genossen Heber nicht angehören möch­te. Dessen imgeachtet müsse der Prozeß auf legalem Weg beendet werden. 13) KAKM 4 40-389. 14) Bilinski an Potiorek, 1914 September 25 (ZI. 1541/1914 Präs. BH). Der Brief enthält den Hinweis: einer Verordnung, welche die Kompetenz der Militärgerichte auf strafbare Handlungen ausdehne, die von Zivilpersonen vor Suspension der Verfassung (vom 26. Juli 1914) und vor der Verhängung der Ausnahmeverfügungen begangen wurden, fehle jede gesetzliche Grundlage (ebenda). 15) Ebenda. 16) Potiorek an Gemeinsames Finanzministerium, 1914 August 14, und Bilinski an Landesregierung, 1914 September 9: ABH GFM ZL 1358/1914 Präs.

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