Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Das Attentat von Sarajevo
37 Stundenfrist (Princip in der ersten halben Stunde!) gestanden hatten, aus Serbien gekommen zu sein und dort Bomben und Pistolen von Komitadzi bezogen zu haben, und nach alldem, was in den Jahren vorher passiert war, den Gedanken an eine serbische Mitschuld ausklammern sollen? Inwieweit kann man bei einzelnen Instanzen Voreingenommenheit feststellen? Von der Polizei war schon die Rede, nur wäre noch zu ergänzen, daß die Hauptschuldigen (mit Ausnahme des Grabez) nur Stunden in Polizeigewahrsam, aber zweieinhalb Monate in Gewahrsam der gerichtlichen Untersuchungsbehörden blieben; und dieser ist keine wie immer geartete Voreingenommenheit nachzuweisen, im Gegenteil, man könnte sogar behaupten, daß sie die Spur nach Belgrad unterbewertete. Aus eigenem oder im höheren Auftrag? Das ist schwer zu erkennen. Jedenfalls ist von Seite der Ministerien nicht der geringste Druck nachzuweisen, weder vom zuständigen Gemeinsamen Finanzministerium noch von dem an diesem Fall hochinteressierten Ministerium des Äußern. Es klingt merkwürdig, aber in den Ministerien interessierte man sich weit weniger als in der Öffentlichkeit für jene Beweise, die das Sarajevoer Kreisgericht auf den Tisch legen konnte. Man ging bei den Zentralbehörden von anderen Gesichtspunkten aus. Seit dem 2. Juli stand fest: „Nach allen bisherigen Erhebungen hat es sich in Sarajevo nicht um die Bluttat eines Einzelnen, sondern um ein wohlorganisiertes Komplott gehandelt, dessen Fäden nach Belgrad reichen, und wenn es auch vermutlich unmöglich sein wird, die Komplizität der serbischen Regierung nachzuweisen, so kann man doch nicht im Zweifel darüber sein, daß ihre auf die Vereinigung aller Südslawen unter serbischer Flagge gerichtete Politik solche Verbrechen fördert, und daß die Andauer dieser Zustände eine dauernde Gefahr für mein Haus und für meine Länder bildet“ 57 *). Die Ergebnisse der Untersuchung waren eigentlich nur dann von politischer Bedeutung und in den Augen der Welt von durchschlagender Beweiskraft, wenn sie in Belgrad hätten nachgeprüft werden können. Und dazu war weder ein österreichisch-ungarisches Gericht noch eine k. u. k. Vertretungsbehörde in der Lage. Mit einer Unterstützung der serbischen Behörden war überhaupt nicht zu rechnen, nicht einmal mit einem korrekten Verhalten, nur mit Vertuschungs- und Irreführungsmanövem. Und wenn dazu noch falsche Geständnisse kamen, die man in Belgrad hätte widerlegen können, so wäre es nicht schwer gewesen, die Glaubwürdigkeit des Sarajevoer Gerichtes zu erschüttern. War nicht im Friedjung-Prozeß5S) etwas Ähnliches passiert? Und hatte nicht Graf Forgách, der politische Sektionschef im Ministerium des Äußern, als er k. u. k. Gesandter in Belgrad war, das Gesicht verloren und das Ansehen der Monarchie aufs schwerste geschädigt, als er auf irreführende Informationen hereingefallen war59)? 57) ÖUA n. 9984: 1914 Juli 2, Handschreiben Kaiser Franz Josephs an den deutschen Kaiser Wilhelm II. 5S) Prozeß gegen Dr. Friedjung im Dezember 1909 in Wien. 59) Dr. Friedjung berief sich in seiner Verteidigung unter anderem auf ein der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft (Graf Forgách) zugespieltes Dokument, aus