Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

86 Entwurf der Großdeutschen (5) Jede religiöse Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen­heiten, insbesondere die Besetzung ihrer Ämter, selbständig. (6) Sobald eine religiöse Gesellschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, ist ihr durch Gesetz das Recht einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu verleihen. Als solche ist sie berechtigt, von ihren Anhängern Steuern zu erheben. (7) Hinsichtlich ihrer Vermögens- und Erwerbsfähigkeit stehen die Religionsgesellschaften den weltlichen Gesellschaften gleich. (8) Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bleiben Tage der Ar­beitsruhe. Artikel 25. (1) Die staatsbürgerlichen Rechte werden durch das religiöse Bekennt­nis weder bedingt noch beschränkt; den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun. (2) Niemand darf zu einer religiösen Handlung, Feierlichkeit oder Übung gezwungen werden. (3) Das religiöse Bekenntnis der Kinder unter 14 Jahren bestimmt, wer die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt ausübt. (4) Die Teilnahme schulpflichtiger Kinder, die einer religiösen Gesell­schaft angehören, an religiösen Unterrichtsfächern, Feiern und Handlun­gen, wird durch die Schulgesetze geregelt. (5) Kein Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirch­licher Verrichtungen herangezogen werden. Artikel 26. Das Recht auf Unterricht. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Artikel 27. (1) Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch, daß durch Schulbildung seine geistigen Kräfte entwickelt werden. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht für Volksschulen in der Dauer von mindestens acht Jahren, für Fortbildungsschulen mindestens bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. (3) Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich in öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen. Privatschulen können nur auf Grund einer Bewilligung der Länder errichtet werden, wenn sie den Bedingun­gen der öffentlichen Schule entsprechen. (4) Der Unterricht an öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen ist unentgeltlich.

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