Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 87 Artikel 28. (1) Die Gesetzgebung und Verwaltung der Volks-, Mittel- und Hoch­schulen steht dem Bunde zu. (2) Für den Besuch höherer Schulen durch Minderbemittelte sind Er­ziehungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln beizustellen. Artikel 29. (1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. (2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird unter Aufsicht des Staates erteilt. Einführung und Dauer werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Artikel 30. Die Ehe. (1) Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens unter dem Schutze der Verfassung. (2) Nur die Einehe ist gesetzlich zulässig. Artikel 31. Der Schutz der Kinder. (1) Der Schutz der Mutterschaft und die Fürsorge für kinderreiche Familien ist durch besondere Gesetze zu regeln. Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist Pflicht und Recht der Eltern. (2) Inwieweit Eltern und ihre Stellvertreter zur Einhaltung ihrer Pflichten zu zwingen sind, inwieweit die Fürsorgeerziehung der Gesamt­heit einzutreten hat, ist durch besonderes Gesetz festzustellen. Wirtschaftliche Rechte. Artikel 32. Das Verhältnis der Gesamtheit zu den Wirtschaftsverhältnissen. (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Ge­rechtigkeit mit dem Ziele der angemessenen Anteilnahme aller Schaffen­den an dem Ertrage der Volkswirtschaft entsprechen. (2) Aufgabe des Staates ist es, alle wirtschaftlichen Kräfte zur größt­möglichen Leistung im Dienste der Gesamtheit zu entwickeln. (3) Durch Bundesgesetz kann festgestellt werden, inwieweit zu diesem Zwecke für gewisse wirtschaftliche Zweige die Vereinigung von Betrieben oder eine gemeinsame Planwirtschaft vorzusehen ist, durch welche ge­sellschaftlichen Organe unter Mitwirkung und Mitbeteiligung des Staates diese Planwirtschaft durchzuführen ist. (4) Innerhalb dieser Grenzen ist die Freiheit der Arbeitskraft und des Eigentums gewährleistet.

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