Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“
Verfassungsentwurf 77 Artikel XXXVI. Innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Wirksamkeit dieser Bundesverfassung kann ein Abänderungsantrag im Sinne des Artikels XXXV nicht zum Beschluß erhoben werden; nach Ablauf dieser Frist ist jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels XXXV der allgemeinenen Volksabstimmung die Frage vorzulegen, ob die Bundesverfassung als Ganzes genehmigt oder abgelehnt wird. Im Falle der Ablehnung durch die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen hat die Bundesversammlung und das Länderhaus einen aus sechs Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern bestehenden Ausschuß behufs Ausarbeitung eines neuen Verfassungsentwurfes zu bestellen, der binnen Jahresfrist dem Bundesrat Bericht zu erstatten hat. Kommt im Ausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder ein neuer Entwurf zustande, so ist dieser der Volksabstimmung im Sinne des Artikels XXXV zu unterziehen; im gegenteiligen Falle hat der Bundesrat sofort allgemeine Neuwahlen der Bundesversammlung und des Länderhauses anzuordnen. Die gegenwärtige Bundesverfassung bleibt dann solange noch in Kraft, bis sie im Sinne des Artikels XXXV abgeändert wird. Artikel XXXVII. Drei Monate nach Kundmachung dieser Bundesverfassung im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, in welche Kundmachung auch die Annahmebeschlüsse der Bundesglieder im Wortlaut aufzunehmen sind, sind von der im Amte befindlichen Staatsregierung die Wahlen zur Bundesversammlung auszuschreiben; gleichzeitig sind die Landesregierungen einzuladen, die Wahlen in das Länderhaus durch die Landtage (den Wiener Gemeinderat) zu veranlassen. Artikel XXXVIII. Die Bundesverfassung und die erstmalige Ausschreibung der Wahlen zur Bundesversammlung sind auch in den Landesgesetzblättern und im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen, wobei ebenfalls die Annahme der Bundesverfassung durch die Bundesglieder festzustellen ist. Artikel XXXIX. Die Bundesversammlung und das Länderhaus sind von der Staatsregierung in der vierten Woche nach dem Wahltag in die Bundeshauptstadt einzuberufen; die Staatsregierung hat die Bundesversammlung zur Wahl eines Vorsitzenden und dreier Stellvertreter sowie des Bundesrates und des Bundeskanzlers aufzufordern, wobei das älteste anwesende Mitglied der Bundesversammlung den Vorsitz führt; ebenso ist das Länderhaus zur