Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung
78 Entwurf der Großdeutschen Wahl des Vorsitzenden und eines oder mehrerer Stellvertreter aufzufordern. Unmittelbar nach vollzogener Wahl des Bundesrates hat die Staatsregierung die Regierungsgeschäfte dem Bundesrat zu übergeben. 4. ENTWURF DER GROSSDEUTSCHEN VEREINIGUNG, 1920 *) ANTRAG des Abgeordneten Dr. Franz DINGHOFER und GENOSSEN betreffend Die Grundzüge der österreichischen Verfassung. Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedrängten Volke des deutschen Alpenlandes den Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen, selbständigen Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung: I. Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Staates. Artikel 1. Demokratische Republik Österreich ist eine demokratische Republik; alle Gewalt im Staate geht vom Volk aus. Jeder Staatsbürger hat Anteil an der wirtschaftlichen und politischen Macht der Gesamtheit. Sicherung und Förderung der Gesamtheit und des einzelnen ist der Zweck des Staates. Artikel 2. Bundesstaat. Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus den selbständigen Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Wenn die Stadt Wien aus dem Verbände des Landes Niederösterreich ausscheidet und zu einem selbständigen Gebiet wird, und sobald das Heinzenland sich als selbständiges Land bildet, werden Wien und Heinzenland selbständige und gleichberechtigte Glieder des Bundesstaates. *) Nr. 842 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der konstituierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Dieser Verfassungsentwurf, der von der großdeutschen Vereinigung ausgearbeitet worden war, wurde der konst. NV. am 18. Mai 1920 vorgelegt.