Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

76 Tiroler Der Vorstand der Bundeskanzlei (Bundeskanzler) wird von der Bun­desversammlung auf die Dauer von drei Jahren gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt. Der Bundeskanzler bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer im Amte, bis die Übergabe der Geschäfte (Artikel XXVII) an seinen Nachfolger er­folgt ist. Seine sowie der übrigen Angestellten der Bundeskanzlei dienst­liche Stellung und der Inhalt des von diesen Personen abzulegenden Diensteides wird durch Bundesbeamtengesetz festgestellt. Falls der Bundeskanzler im Sinne des Artikels XXVII die Sitzung zur Übergabe der Regierungsgeschäfte vom alten an den neuen Bundesrat einzuberufen in die Lage kommt, handelt er nicht als Bundesbeamter, sondern in Vertretung des Volkes; er ist in dieser Eigenschaft ausschließ­lich der Bundesversammlung verantwortlich. Artikel XXXIV. Die im Kaiserstaat Österreich im Zeitpunkt der Einführung der Repu­blik in Geltung gestandenen Gesetze und die auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Verordnungen der k. k. Behörden, dann die seit Einführung der republikanischen Staatsform in Kraft getretenen Gesetze und auf gesetz­licher Grundlage erlassenen Verordnungen der Behörden der Republik Deutschösterreich werden als geltendes Recht des Bundesstaates und sei­ner Gliederstaaten übernommen, insoweit diese Bundesverfassung nichts Gegenteiliges enthält. Die Änderung der verfassungsmäßigen Zuständig­keit auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Verwaltung berührt die Fort­dauer der Gültigkeit der vorstehend erwähnten Gesetze und Verordnun­gen nicht. Artikel XXXV. Zur Änderung der Bestimmungen dieser Bundesverfassung ist er­forderlich: 1. Ein mit Zweidrittelmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl ver­sammelten Bundesversammlung gefaßter Beschluß auf Änderung der Ver­fassung. 2. ein mit wenigstens vier Stimmen gefaßter gleichlautender Be­schluß des Länderhauses. 3. die Annahme dieses Beschlusses durch das Volk in einer allgemein vom Bundesrat binnen sechs Monaten auf einen Sonntag auszuschreiben­den Volksabstimmung durch die Mehrheit der gültig abgegebenen Stim­men. Jeder zu den Wahlen in die Landtage (den Wiener Gemeinderat) Wahl­berechtigte hat eine Stimme. Ein Bundesgesetz wird die näheren Bestimmungen über die Durchfüh­rung dieser Wahl und die Art der Fragestellung regeln.

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