Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

72 Tiroler a) Die Bundesversammlung besteht aus den von allen zu den Land­tagen und zum Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien Wahlberechtig­ten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählten Abgeordneten. Die Ein­teilung der Wahlkreise unter Wahrung der Gebietsgrenzen der einzelnen Bundesglieder und das Wahlverfahren wird durch besonderes Gesetz, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet, geregelt. Die Anzahl der aus jedem Wahlkreis zur Bundesversammlung zu wählenden Abgeordneten richtet sich nach der Anzahl der Bewohner zur Zeit der jeweilig letzten Volkszählung, wobei auf je 50.000 Einwohner ein Abgeordneter entfällt. Bruchteile bis einschließlich 10.000 Einwohner blei­ben unberücksichtigt. Bruchteile von 10.000 und darüber zählen für voll. b) Das Länderhaus besteht aus den von den Landtagen und dem Ge­meinderat der Bundeshauptstadt Wien nach den Grundsätzen des Ver­hältniswahlrechtes gewählten Vertretern der Bundesglieder; jedes Bun­desglied entsendet in das Länderhaus fünf Vertreter; die Vertretung kann nicht widerrufen werden; für ausscheidende Vertreter ist so bald als mög­lich eine Nachwahl durchzuführen. Die Art der Wahl und die Voraussetzungen der Wählbarkeit be­stimmt die Landesgesetzgebung. Im Länderhaus hat jedes Bundesglied eine Stimme; diese Stimme wird nach der einfachen Mehrheit seiner an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter ermittelt; Stimmengleichheit bedingt Stimmenthaltung für das betreffende Bundesglied. Artikel XIX. Die Bundesversammlung und das Länderhaus werden auf sechs Jahre gewählt. Sinkt aber die Zahl der Mitglieder einer dieser Körperschaften bis auf die Hälfte ihrer gesetzmäßigen Anzahl, sind in beiden Körper­schaften Neuwahlen durchzuführen; die Amtsdauer der neugewählten Ver­tretungen beträgt wieder sechs Jahre. Der Beginn der Amtsdauer wird in allen Fällen vom Tage des ersten Zusammentrittes der Bundesversammlung an gerechnet. Die Neuwahlen sind so zeitig auszuschreiben, daß die Mitglieder der neuen Bundesversammlung und des Länderhauses noch vor Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer der ab tretenden Bundesvertretung gewählt sein können. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Bundesrat der neuen Bundesversammlung verantwortlich. Falls einzelne Bundesglieder ihre Vertreter im Länderhause nicht rechtzeitig wählen, gilt dies als Stimmenthaltung bis zum Eintritt der Vertreter (Schlußabsatz des Artikels XVIII). Artikel XX. Wenn fünf Bundesglieder durch ihre Vertretung (Landtag, Gemeinde­rat der Stadt Wien) es verlangen, hat die Bundesregierung die Bundes-

Next

/
Thumbnails
Contents