Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“
Verfassungsentwurf 73 Versammlung und das Länderhaus aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. Artikel XXI. Bundesgesetze kommen durch den übereinstimmenden Beschluß der Bundesversammlung und des Länderhauses zustande; die Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushalts, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung, die Aufnahme von Bundesanleihen, die Umwandlung der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung, Veräußerung oder Belastung des Bundesvermögens und die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben und Gefälle (diese in den Schranken des Artikels XIV, Zahl 4) steht ausschließlich der Bundesversammlung zu. Artikel XXII. Zu einem gültigen Beschluß ist in beiden Vertretungskörpern des Bundes die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Zahl anwesenden Mitglieder erforderlich, insofern nicht die Gesetze abweichende Bestimmungen treffen. Die Beschlußfähigkeit der Bundesversammlung richtet sich nach dem für den Staat Deutschösterreich beschlossenen Gesetz vom 5. März 1919, St.-G.-Bl. Nr. 162. Die Beschlußfähigkeit des Länderhauses ist gegeben, wenn wenigstens vier Bundesglieder an der Abstimmung teilnehmen. Abgelehnte Anträge können erst nach Durchführung allgemeiner Neuwahlen wieder eingebracht werden. Artikel XXIII. Die Bundesversammlung und das Länder haus versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Tage; sie geben sich selbst Geschäftsordnungen, die mit einfacher Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die aber nur mit Zweidrittelmehrheit abgeändert werden können. Artikel XXIV. Zu außerordentlichen Tagungen sind Bundesversammlung und Länderhaus durch Beschluß des Bundesrates einzuberufen; die Einberufung muß erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung oder drei Bundesglieder es verlangen. Artikel XXV. Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 50.000 Bundesbürgern oder von drei Bundesgliedern verlangt wird. Die Durchführung der Volksabstimmung und die Frist zur Einbringung dieses Verlangens wird durch Bundesgesetz geregelt.