Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“
Verfassungsentwurf 71 erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet der Strafjustiz und Polizeistraf- sowie Zivilgesetzgebung treffen. Artikel XVI. Die Landesregierungen sind verpflichtet, alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage vor ihrer Kundmachung der Staatsregierung mitzuteilen, die gleiche Pflicht obliegt dem Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien in Betreff der Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderates. Hat die Staatsregierung gegen einen solchen Beschluß Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Mitteilung bei der gesetzgebenden Körperschaft des Bundesgliedes im Wege der Landesregierung Vorstellung erheben. Vor Ablauf dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht kundgemacht werden. Beschließt der Landtag (der Wiener Gemeinderat), auf dem ursprünglichen Beschluß zu beharren, so hat dessen Kundmachung durch die Landesregierung zu erfolgen. Artikel XVII. Gesetzbeschlüsse der Landtage oder des Wiener Gemeinderates können wegen Verfassungswidrigkeit (Artikel VI bis XIV) von der Staatsregierung binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Mitteilung und wenn gegen diese Beschlüsse im Sinne des Artikels XVI zunächst eine Vorstellung erhoben worden ist, nach Ablauf weiterer vierzehn Tage beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden; diese Anfechtung ist der Landesregierung unverzüglich auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. Die Kundmachung des angefochtenen Beschlusses darf erst erfolgen, wenn der Gerichtshof dessen Verfassungsmäßigkeit anerkannt hat; der Verfassungsgerichtshof hat binnen Monatsfrist das Erkenntnis zu fällen, widrigens die Kundmachung des angefochtenen Gesetzesbeschlusses mit voller Rechtswirkung erfolgen kann. Das gleiche Anfechtungsrecht wegen Verfassungswidrigkeit der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse steht auch den Landtagen (dem Wiener Gemeinderat) und wenn diese nicht versammelt sind, den Landesräten (dem Wiener Stadtrat) zu; die Frist zur Anfechtung läuft von dem auf den Tag des Einlangens des Staatsgesetzblattes bei der Landesregierung folgenden Tag. Die Fristen der Artikel XVI und XVII sind gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Post gegeben worden ist. Artikel XVIII. Der Bund wird vertreten: a) durch die Bundesversammlung, b) durch das Länderhaus.