Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

70 Tiroler 5. Die Zivil- und Strafgesetzgebung mit Einschluß des Handels-, Wechsel-, Berg- und Lehenrechtes, dann des Zivil- und Strafprozeßrechtes und des Polizeistrafrechtes, jedoch mit Ausnahme der Gesetzgebung über die öffentlichen Bücher und über die Bildung der Gerichts- und Verwal­tungsbezirke innerhalb des Gebietes der einzelnen Glieder des Bundes. Die Gesetzgebung über die Erlangung öffentlicher Ämter steht dem Bunde nur insoweit zu, als es sich um Ämter handelt, deren Amtsbezirk über die Grenzen eines Bundesgliedes hinausreicht. Mit der gleichen Beschränkung steht der Bundesgewalt das Recht der Ernennung der Richter und Ver­waltungsbeamten zu. Die Ernennung der zur selbständigen Ausübung des Richteramtes berufenen Personen erfolgt in kollegialer Beratung. 6. Das Post-, Telegraphen-, Telephon-, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftschiffahrtswesen, die Elektrizitätsgesetzgebung und die Verwaltung der Bundestraßen. 7. Die Gesetzgebung über das Kredit- und Bankwesen mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Kreditwesens (Raiffeisenkassen, landwirtschaft­liche Vorschußkassen etc.), dann die Privilegien- und Gewerbegesetzge­bung, die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken- und Muster­schutz, die Gesetzgebung über Fabriken, über Kranken-, Unfall- und Altersversorgung der Arbeiter und die damit zusammenhängenden Unter- stützungs- und Hilfskassen. 8. Die Medizinalgesetzgebung sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen. 9. Die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen und über die Volkszählung. 10. Die Gesetzgebung über die Presse (Artikel IX), über das Vereins­und das Versammlungsrecht (Artikel X) und über den Schutz des geistigen Eigentums. 11. Die Gesetzgebung über die Universitäten. 12. Die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist eine An­gelegenheit der Bundesglieder. Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Gebietshoheit zweier oder mehrerer Bundesglieder steht und sich diese über eine gemeinsame Konzession nicht einigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Dem Bunde steht auch die Konzessionserteilung an Gewässer­strecken zu, die die Grenze des Bundesstaates bilden; die an dieser Grenze gelegenen Bundesglieder sind dem Verfahren als beteiligte Parteien bei­zuziehen. 13. Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, deren Instand­haltung für den Bundesstaat Bedeutung hat. Artikel XV. In Angelegenheiten, welche zur Zuständigkeit der Gesetzgebung der Bundesglieder gehören, kann diese die zur Regelung des Gegenstandes

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