Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

Verfassungsentwurf 69 Artikel XII. Alle Bundesglieder sind verpflichtet, die Angehörigen des Bundes­staates sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Verwaltung und vor den Gerichten ohne Rücksicht auf ihre Landes- und Gemeindezuständig­keit den eigenen Angehörigen gleichzustellen. Die Freizügigkeit ist allen Angehörigen des Bundesstaates innerhalb seiner Grenzen gewährleistet. Vorübergehende allgemeine Beschränkung der Freizügigkeit ist mit Zu­stimmung des Bundesrates zulässig. Niemand kann in mehr als einem Gebiet eines Bundesgliedes politische Rechte ausüben. Artikel XIII. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfang des Bundesstaates gewährleistet, soweit nicht Bundesgesetze oder auf Grund von Bundesgesetzen erlassene Verordnungen eine Einschränkung bedin­gen. Artikel XIV. In die Zuständigkeit des Bundes fallen: 1. Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und kommerziellen Vertretung dem Ausland gegenüber, die Zollgesetz­gebung, die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die den Bundestaat oder Teile des Bundesstaates belasten oder eine Gebietsänderung des Bundes oder seiner Bundesglieder zum Gegenstand haben; Grenzverschiebungen zwischen den einzelnen Bundes­gliedern sind, wenn dadurch die Auslandsgrenzen nicht berührt werden, dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis zu bringen. 2. Die Entscheidung über Krieg und Frieden. 3. Die Gesetzgebung über das Heerwesen in den Schranken des Artikels IV, über die militärische Befehlsgewalt, über Vorspannleistun­gen, Verpflegung und Einquartierung des Heeres, ferner die Regelung der Militärgerichtsbarkeit in den Schranken des Artikels XI. 4. Das Finanzwesen, soweit es die gemeinschaftlich zu verwaltenden Einnahmen und Ausgaben betrifft, also die Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung, die Aufnahme von Bundesanleihen, die Um­wandlung der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung, Veräußerung oder Belastung des Bundesvermögens, die Gesetzgebung über Monopole; ferner die Festsetzung des Geld-, Münz-, und Zettelbankwesens, endlich die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben, Gefälle, diese jedoch mit der Einschränkung, daß das Recht der Besteuerung von Grund und Boden und von Hausbesitz ausschließlich den Bundesgliedern zukommt. Inwieweit die übrigen öffentlichen Steuern, Abgaben und Gefälle zwischen dem Bunde und seinen einzelnen Bundesgliedern aufzuteilen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz bestimmt.

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