Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

68 Tiroler wenn sie die Ausübung der politischen Rechte nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit aller vor dem Gesetz sichert, wenn sie in allgemeiner Volksabstimmung angenommen worden ist, und wenn sie die Möglichkeit ihrer Änderung auf Antrag von höchstens einem Drittel der stimmberechtigten Bürger vorsieht. Artikel VII. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgesellschaft oder an einem religiösen Unterricht oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden. Über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr der Inhaber der väterlichen oder vormundschaft­lichen Gewalt. Die öffentlichen Unterrichtsanstalten sind den Angehörigen aller Religionsgesellschaften ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewis­sensfreiheit zugänglich. Niemand ist gehalten, Abgaben zu leisten, welche speziell für Kultus­zwecke einer Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, auferlegt wer­den, vorbehaltlich der bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen des Staates, der Länder oder einzelner Personen. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Artikel VIII. Jede Religionsgesellschaft ordnet innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbständig. Artikel IX. Die Preßfreiheit ist gewährleistet; durch ein Bundesgesetz sind Be­stimmungen gegen den Mißbrauch dieses Rechtes zu treffen. Artikel X. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern diese weder in ihren Zwecken noch in den Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes und über das Versammlungs­recht trifft die Bundesgesetzgebung die notwendigen Bestimmungen. Artikel XI. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden; es dürfen keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden. Die Militärgerichtsbarkeit bleibt nur für rein militärische Vergehen bestehen und ist durch Bundesgesetz zu regeln.

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