Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

Verfassungsentwurf 67 Artikel IV. Zum Zwecke der Erfüllung der im Artikel III enthaltenen Aufgaben wird ein Bundesheer aufgestellt, das unter dem militärischen Befehl des Bundesfeldherrn steht, der der Bundesregierung unterstellt ist. Die Kriegs- und Friedensstärke des Heeres innerhalb der durch den Friedensvertrag gezogenen Grenzen, die Art der Ausbildung und die Gliederung des Heeres bestimmt die Bundesgesetzgebung. Dem Bunde obliegt der Schutz und die für die Sicherung der Bundes­grenzen erforderliche Grenzbefestigung. Die Aufteilung der Truppenmacht nach den verschiedenen Waffen­gattungen auf die einzelnen Bundesglieder ist ebenfalls Sache des Bun­des; die Aufbringung, Ausrüstung und Verpflegung der auf diese ent­fallenden Mannschaften, Offiziere und Unteroffiziere obliegt den Bundes­gliedern. Insofern der Grenzschutz erhöhte Auslagen für das einzelne Bundes­glied bedingt, steht diesem ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Bunde zu. Die Verwendung der von den einzelnen Bundesgliedern aufgebrachten Truppen, Offiziere und Unteroffiziere außerhalb ihrer Grenzen ist nur in den Fällen des Artikels III und bei militärischen Übungen zulässig. Artikel V. Jeder Bundesglied hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit innerhalb seiner Gebietsgrenzen eine Landjägertruppe aufzustellen und auf eigene Kosten zu erhalten. Die Größe der Landjägertruppe wird nach der Zahl der Bewohner für jedes Bundesmitglied in der Art bemessen, daß auf je 500 Einwohner (nach der jeweilig letzten Volkszählung) wenigstens ein Mann entfällt. Die Festsetzung der Bedingungen der Aufnahme, die Ausbildung und Gliederung dieser Truppe ist Sache der Bundesglieder. Im Falle der Abwehr feindlicher Angriffe von außen sind die Land­jägertruppen sämtlicher Bundesglieder der Militärgewalt des Bundes (Artikel IV) unterstellt; im Falle des Einschreitens der Bundesgewalt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung innerhalb des Ge­bietes eines oder mehrerer Bundesglieder ist die Landjägertruppe des da­von betroffenen Landes (der Bundeshauptstadt) dem Bunde und dem vom Bunde bestellten Oberbefehlshaber unterstellt. Artikel VI. Die Bundesglieder sind verpflichtet, ihre Verfassungen dem Bundesrat mitzuteilen und um die Übernahme der bundesstaatlichen Gewährleistung nachzusuchen. (Artikel II.) Der Bund übernimmt die Gewährleistung, wenn die Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, 5*

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