Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
64 Privatentwurf Die Rechte der Minderheiten. Art. 130. Alle Bundesangehörigen haben ein gleiches Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache. Keinem Bundesangehörigen werden im freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, sowie bei Betätigung der religiösen Überzeugung, in der Presse oder in sonstigen Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen auferlegt. Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden. Art. 131. Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Art. 132. Wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs-, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu beteilen. Schutz des Eigentums. — Koalitionsfreiheit. Art. 133. Das Eigentum ist gewährleistet, insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen vorsieht. Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfälle die ordentlichen Gerichte. Die Zwecke, zu denen enteignet werden kann, sowie das Enteigungs- verfahren werden in besonderen Gesetzen geregelt. Art. 134. Wer durch rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der Schaden zugefügt wurde. Art. 135. Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Bundes. Der Bund schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. Einschränkung der staatsbürgerlichen Freiheiten. Art. 136. Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, Tele-