Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 65 graphen- und Fernsprechgeheimnisses und der Pressefreiheit mittels Ver­ordnung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine solche Verordnung ist dem Bundestage und dem Bundesrate binnen drei Tagen, und falls sie nicht versammelt sind, sogleich nach ihrem Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich außer Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag oder der Bundesrat beschließt. Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. Die Artikel 137 bis 157 überschreiben die Stellung des Verwal­tungsgerichtshofes, der bei Rechtsverletzung durch die Ent­scheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges einzu­schreiten hat, und des Verfassungsgerichtshofes. Letzterer entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde. Er entscheidet ferner: Kom­petenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordent­lichen Gerichten, zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwi­schen einer Landesregierung und der Bundesregierung. Er entscheidet auch über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Lan­desbehörde, über Bundesgesetzwidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, ferner über Anfechtungen von Wahlen, und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Man­datsverlustes eines seiner Mitglieder. Art. 152 bestimmt: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit: a) des Bundespräsidenten und seiner Stellvertreter, b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, c) der Mit­glieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bun­despräsidenten oder seinen Stellvertreter auf einen Antrag des Bundes­tages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässige Gesetzes­verletzung der sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamts­direktors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag. Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, eventuell auch der politischen Rechte zu lauten. 5

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