Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 51 öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei. B. Der Bundesrat. Art. 25 *). In den Bundesrat entsendet jeder Landtag aus seiner Mitte drei Mitglieder, die Landtage von Oberösterreich und Steiermark je ein weiteres Mitglied, der Landtag von Nieder Österreich und der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien je zwei weitere Mitglieder auf die Dauer einer Sitzungsperiode des Bundestages. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Die Be­stimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn die Änderung von der Mehrheit der Vertreter jedes einzelnen Landes im Bundesrate oder im Falle einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Abstimmenden in jedem einzelnen Lande angenommen wird. Art. 26. Der Vorsitz im Bundesrat fällt in jeder Sitzungsperiode abwechselnd auf ein anderes Land nach alphabetischer Reihenfolge. Als Vorsitzender des Bundesrates und als dessen Stellvertreter fungieren die bei der Wahl aus dem Landtag an erster und zweiter Stelle entsendeten Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundes­rates müssen die Unterschrift seines Vorsitzenden tragen. Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Art. 27. Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden alljährlich an den Sitz des Bundestages einberufen. Er faßt seine Beschlüsse mit ein­facher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich, doch kann die Öffentlichkeit über Beschluß des Bundes­rates aufgehoben werden. Art. 28. Die Mitglieder des Bundesrates bleiben bis zum Beginn der neuen Sitzungsperiode des Bundestages, darüber hinaus aber nur so lange in Funktion, bis die Landtage ihre Vertreter für die neue Sitzungsperiode des Bundestages gewählt haben. Nach Auflösung eines Landtages oder nach Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm delegierten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat. *) Artikel 26. (Neufassung des Art. 25). Jedes hand ist im Bundesrat grundsätzlich durch drei Mitglieder vertreten. Bei den Ländern mit mindestens 800.000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl auf vier Mitglieder und für je weitere 400.000 Einwohner noch um ein weiteres Mitglied. Auf kein Land darf jedoch mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt. Bei der Ausübung des Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag gebunden. 4

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