Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
52 Privatentwurf C. Der Weg der Bundesgesetzgebung. Art. 29. Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag entweder als Anträge seine Mitglieder oder als Vorlage der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Bundestag stellen. Jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestelle Antrag ist von der Bundesregierung dem Bundestag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Art. 30. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Art. 31. Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach erfolgter Beschlußfassung durch den Bundestag und Genehmigung durch den Bundesrat jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Art. 32. Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundesgesetz unterworfen, wenn dies von wenigstens 300.000 Stimmberechtigten oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier Länder innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes gefordert wird. Stimmberechtigt ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundesangehörige. Art. 33. Das Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat genehmigte Verfassungsänderung angenommen und es hat das bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich für die Verfassungsänderung oder gegen das Bundesgesetz ausgesprochen hat. Art. 34. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren. Im Falle ein Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, ist überdies seine Außerkraftsetzung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Art. 35. Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt worden, so hat der Bundespräsident den Bundestag aufzulösen und gemäß Artikel 18 der Bundesverfassung Neuwahlen auszuschreiben. Art. 36. Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die in den Artikeln 29 und 32 vorgesehene Volksinitiative wird durch Bundesgesetz geregelt. Art. 37. Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages ist unverzüglich durch den Präsidenten des Bundestages dem Bundeskanzler zu über-