Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

48 Politik, die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge sowie das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; das Veterinärwesen und die Tierseuchenbekämpfung. Art. 12 * ). Lediglich die Regelung der Grundzüge obliegt der Bundes­gesetzgebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern, das Verwaltungs­und das Verwaltungsstrafverfahren sowie das Verwaltungsstrafrecht bei den Landesverwaltungsbehörden; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche, die Errichtung und Erhaltung- von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten, den Privat­unterricht und das Privatschulwesen, das Volksbildungswesen und den Denkmalschutz; 3. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbreche­rische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits­und Besserungs- und ähnliche Anstalten; 4. die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Wasserrechtswesen; 7. die Bodenreform einschließlich der Wiederbesiedlung und Boden­entschuldung; *) Artikel 12. Lediglich die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen; 3. das Armenwesen; die Bevölkerungsstatistik; die Mutterschafts-, Säug­lings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 4. die Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; 7. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete; 8. die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 9. das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Be­tracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land. Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1 Z. 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus Richtern, Verwaltungs­beamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen.

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