Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
48 Politik, die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge sowie das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; das Veterinärwesen und die Tierseuchenbekämpfung. Art. 12 * ). Lediglich die Regelung der Grundzüge obliegt der Bundesgesetzgebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern, das Verwaltungsund das Verwaltungsstrafverfahren sowie das Verwaltungsstrafrecht bei den Landesverwaltungsbehörden; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche, die Errichtung und Erhaltung- von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten, den Privatunterricht und das Privatschulwesen, das Volksbildungswesen und den Denkmalschutz; 3. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeitsund Besserungs- und ähnliche Anstalten; 4. die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Wasserrechtswesen; 7. die Bodenreform einschließlich der Wiederbesiedlung und Bodenentschuldung; *) Artikel 12. Lediglich die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen; 3. das Armenwesen; die Bevölkerungsstatistik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 4. die Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; 7. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete; 8. die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 9. das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land. Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1 Z. 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen.