Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 49 8. das Dienstrecht der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich des Dienst­wechsels von Land zu Land. Art. 13. Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bun­desverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Wenn der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundzüge Vor­behalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Die Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Insbesonders gilt dies auch für die Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht, An­erbenrecht, Jagd, Fischerei, landwirtschaftliche Dienstverträge und Zu­sammenlegung von Grundstücken. Im Zweifel geht Bundesrecht vor Landesrecht. Von der Gesetzgebung des Bundes. A. Der Bundestag. Art. 14. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Bundestag gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrate aus. Art. 15. Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen. Art. 16. Der Bundestag allein hat das Recht, Krieg zu erklären. Ver­träge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände beziehen, welche der Gesetzgebung Vorbehalten sind, bedürfen der Genehmigung durch den Bundestag und den Bundesrat. Andere Übereinkommen mit fremden Staaten kann die Bundesregierung abschließen. Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im Wirkungskreise der Län­der erforderlich sind, so haben die Länder die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Gesetzes auf den Bund über. Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Übereinkommen mit frem­den Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreise der Länder gehören. Hierbei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber der Landesverwaltung zu, wie bei den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Art. 17. Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die Erteilung der Entlastung an die Bundesregierung auf Grund des ge­4

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