Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
Mayr 47 1. Die Staatsbürgerschaft und das Heimatsrecht; 2. die Berufsorganisationen; 3. Personalstandangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; 4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 5. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatge- schäf tsver mittlung; 6. hinsichtlich derjenigen öffentlichen Abgaben, die der Bund nicht für sich in Anspruch nimmt: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen; Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, der übermäßigen Belastung bei der Benützung öffentlicher Einrichtungen und der Schädigung der Bundesfinanzen; 7. das Waffen-, Munitions- und Sprengstoff wesen, das Dampf kessel- und Kraftmaschinenwesen sowie die Vereinheitlichung der Gebrauchsformen in Technik und Wirtschaft, das Vermessungswesen; 8. das Forstwesen mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; 9. das Elektrizitätswesen; 10. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; die Bevölkerungs5. das Paßwesen und die Fremdenpolizei 6. die pädagogisch-didaktische Einrichtung des mittleren und niederen Schulwesens; 7. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung ; 8. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnung zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; die Bestimmung über die Besteuerung der Bundesunternehmungen; 9. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; das Kraftfahrwesen; 10. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; 11. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesen; das Veterinärwesen; 12. das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht. Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem ersten Absätze ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.