Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 47 1. Die Staatsbürgerschaft und das Heimatsrecht; 2. die Berufsorganisationen; 3. Personalstandangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; 4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 5. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatge- schäf tsver mittlung; 6. hinsichtlich derjenigen öffentlichen Abgaben, die der Bund nicht für sich in Anspruch nimmt: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen; Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaft­lichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Län­dern und Landesteilen, der übermäßigen Belastung bei der Benützung öffentlicher Einrichtungen und der Schädigung der Bundesfinanzen; 7. das Waffen-, Munitions- und Sprengstoff wesen, das Dampf kessel- und Kraftmaschinenwesen sowie die Vereinheitlichung der Gebrauchs­formen in Technik und Wirtschaft, das Vermessungswesen; 8. das Forstwesen mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; 9. das Elektrizitätswesen; 10. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; die Bevölkerungs­5. das Paßwesen und die Fremdenpolizei 6. die pädagogisch-didaktische Einrichtung des mittleren und niederen Schul­wesens; 7. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäfts­vermittlung ; 8. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teil­weise für den Bund eingehoben werden: die Anordnung zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Ver­hinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Bezie­hungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landes­teilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Be­lastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Ge­bühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; die Be­stimmung über die Besteuerung der Bundesunternehmungen; 9. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen; das Kraftfahrwesen; 10. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; 11. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Ge­meindesanitätsdienstes und Rettungswesen; das Veterinärwesen; 12. das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungs­strafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht. Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem ersten Absätze ergehen­den Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestand­teile des Bundesrechtes.

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