Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

46 Privatentwurf für den Durchzugsverkehr erforderlich sind, endlich das Post-, Tele­graphen- und Fernsprechwesen; 6. das Bergwesen; auf dem Gebiete des Wasserrechtes die allgemeinen Anordnungen für die zweckmäßige wirtschaftliche Nutzbarmachung der Wasserkräfte, soweit dies durch die gemeinsamen Bundesinteressen er­fordert wird, sowie die wasserrechtlichen Angelegenheiten solcher Ge­wässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder an denen sich ein anderes Land interessiert erklärt, ebenso jener Seen, die auch einem Auslandstaat oder einem andern Land zu­gehören, ferner des schiffbaren oder flößbaren Teiles der Gewässer, end­lich derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder verbinden oder an denen sich ein anderes Land inter­essiert erklärt; auf dem Gebiete des Forstrechtes das Triftwesen, soweit es sich um Triften auf den vorbezeichneten Gewässern handelt; 7. die Inspektion zur Wahrnehmung des Arbeiter- und Angestellten­schutzes, das Sozial- und Privatversicherungswesen; 8. das Hochschulwesen; die Angelegenheit des Kultus; das Archiv- sowie Bibliothekswesen sowie die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen; die Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient, ferner das Volkszählungswesen und die Viehzählung; das Stiftungswesen, soweit es sich um Stiftungen handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen; 9. die militärischen Angelegenheiten; die Organisation der Gendarme­rie und des Gendarmeriedienstes; die Sicherheitspolizei in der Bundes­hauptstadt Wien; die Kriegsschadensangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; ferner die durch einen Krieg veranlaß ten, sich nicht bloß auf ein Land beziehenden Maßnahmen auf wirtschaftlichem Gebiete, insbesonders auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Bedarfsartikeln; 10. die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bun­desangestellten, einschließlich der Regelung des Wechsels zwischen Bun­des- und Landesdienst. Art. 11 *). Der Gesetzgebung des Bundes wird übertragen: *) In der umgearbeiteten Fassung hatte Art. 11 folgenden Wortlaut (Neu­formulierung in Kursivdruck): Artikel 11. Der Gesetzgebung des Bundes wird übertragen: 1. die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht 2. das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; 3. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forst­wirtschaftlichem Gebiete; 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

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