Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
Mayr 45 1. Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem, das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung; 2. die Wahlen zum Bundestag, die Einrichtung und Führung der Bürgerlisten, die Staatsbürgerschafts- und Heimatrechtsangelegenheiten jener Personen, die keine Landesbürgerschaft nachweisen können; 3. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben und Unternehmungen, die der Bund ausschließlich oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch nimmt, das Monopolwesen, das Zollwesen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, das Maß-, Gewichts- und Punzierungs- wesen; 4. das Zivil- und Strafrechtswesen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Urheberrecht, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, das Patentwesen sowie den Marken- und Musterschutz, ferner die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte, der behördlich autorisierten Ingenieure und Ziviltechniker und verwandter Berufe; 5. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt (außer auf den nur zu einem Lande gehörenden Binnenseen), der Luftschifffahrt sowie auf dem Gebiete des Straßenwesens die Anordnungen, die sicht; die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das Archiv- und Bibliothekswesen; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen, sowie die sonstige Statistik, so weit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; das Stiftungs- und Fondswesen, so weit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen; 11. die militärischen Angelegenheiten; die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; 12. die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie, einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; 13. die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst.