Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
44 Privatentwurf Art. 9. Alle Behörden im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art. 10 *). Die Länder übertragen der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes: *) In der umgearbeiteten Fassung hatte der Art. 10 folgenden Wortlaut. Die Neuformulierungen sind durch Kursivdruck deutlich gemacht. Artikel 10. Die Länder übertragen der Gesetzgebung und Vollzihung des Bundes: 1. die auswärtigen Angelegenheiten, mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehrs mit dem Auslande; das Zollwesen. 2. die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; 3. die Wahlen zum Bundestag und die Wahl des Bundespräsidenten, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete, sowie die Einrichtung und Führung der Bürger listen; 4. Die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder; 5. das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; 6. das Zivil- und Strafrechtswesen, einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesen; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; die Enteignung so weit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; das Ingenieure- und Ziviltechnikerwesen; die Handels- und Gerwerbekammern; 7. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die Angelgenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; 8. das Bergwesen; die Angelegenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder), sowie das Aufforstungswesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden, oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland, oder die mehrere Länder verbinden; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; 9. das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, so weit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Sozial- und Vertragsversicherungswesen; 10. das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Schülauf-