Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
Privatentwurf Mayr 43 2. DER PRIVATENTWURF DR. MAYR *). Kraft des Selbstbestimmungsrechtes des deutschen Volkes und seiner geschichtlich gewordenen Glieder und mit feierlicher Verwahrung gegen jede zeitliche Schranke, die der Ausübung dieses unveräußerlichen Rechtes gesetzt ist, vereinigen sich die selbständigen Länder der Republik Österreich zu einem freien Bundesstaat unter dieser Verfassung. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt. Art. 2. Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der selbstständigen Länder, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und der Bundeshauptstadt Wien, die die Stellung eines selbständigen Landes hat. Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Art. 3. Das gesamte Bundesgebiet steht im Verhältnis nach außen und im Verhältnis der Länder zueinander unter dem Schutz des Bundes. Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt. Art. 4. Jeder Landesbürger ist Bürger des Bundes. Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden. Art. 5. Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Art. 6. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Art. 7 und 8 bezeichnen die bekannte Flagge der Republik und das Staatswappen. *) Im folgenden wird der private Verfassungsentwurf des Staatssekretärs Dr. Mayr, wie er in der „Reichspost“ vom 10. Februar 1920 abgedruckt wurde, wiedergegeben. Dieser Entwurf lag den Verhandlungen der Salzburger Länderkonferenz zugrunde. Die vorliegende Wiedergabe ist allerdings nicht in allen Teilen eine wörtliche Wiedergabe; dem Hsg. ist es nicht gelungen, den wortgetreuen Entwurf aufzufinden. Auf Grund der Beratungen der Salzburger Länderkonferenz wurde dieser Entwurf von Mayr zum Teil umgearbeitet (durch Anmerkungen wird auf die Änderungen hingewiesen) und lag in der umgearbeiteten Form auch der Linzer Länderkonferenz vor.