Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
42 Erster Entwurf — Christlichsoziale Artikel 51. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Landesregierung, und zwar in einem eigenen ersten Wahlgang den Landeshauptmann und in einem zweiten Wahlgang die übrigen Mitglieder der Landesregierung, die Landesräte. Die nach dem anzuwendenden Verhältniswahl ver fahren Erstgewählten erscheinen zu Landeshauptmannstellvertretern gewählt. (2) Der Landeshauptmann bildet mit den Landesräten die Landesregierung. Artikel 52. (1) Die Landesregierung hat — soweit nicht der Bundesfreistaat eigene Organe unterhält — die Bundesgesetze und Verordnungen im Lande durchzuführen und ist hierfür der Bundesregierung verantwortlich. (2) Der Landeshauptmann leistet die Angelobung auf die Bundesverfassung in die Hände der Bundesregierung. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung nimmt der Landeshauptmann vor. Artikel 53. (1) Unbeschadet ihrer Stellung und Rechte im Landtage hat die Landesregierung über alle Angelegenheiten der Landesverwaltung zu beraten und zu beschließen. (2) Der Landeshauptmann hat die Beschlüsse der Landesregierung auszuführen. Artikel 54. Die Verwaltungsmaßnahmen der Landesregierung zu jenen Angelegenheiten der Landesgesetzgebung, die gemäß Artikel 16 der Mitwirkung der Bundesregierung bedürfen, sind der letzteren durch die Landesregierung vorläufig zur Kenntnis zu bringen. D. Die obersten Gerichtshöfe. Artikel 55. (1) Die Errichtung, die Einrichtung und der Wirkungskreis des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes werden durch eigene Gesetze geregelt. (2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten zwischen Bundesstaat und Ländern, der Länder untereinander (Artikel 2) sowie über erhobene Staatsanklagen (Artikel 22, lit. f.) überhaupt und endgültig. (3) Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat auch die Funktion eines Wahlgerichtshofes zu erfüllen.