Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 39 (3) Über jede Frage wird getrennt, in der Regel mit „ja“ oder „nein“ im Falle des Artikels 37, 3. Absatz, zugunsten eines der Vorschläge abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis ist im Bundesgesetzblatte länderweise zu verlautbaren. Artikel 39. Zu einer gültigen Entscheidung des Volkes ist die absolute Mehrheit der Gesamtstimmensumme und die Stimmenmehrheit in der absoluten Mehrheit der Länder erforderlich, ausgenommen den Fall des Artikels 27, 3. Absatz, in welchem die relativen Mehrheiten entscheiden. Artikel 40. Wenn eine Kammer der Volksvertretung eine Totalrevision verlangt, so erfolgt vorerst die Gesamterneuerung der Volksvertretung, welche die Totalrevision durchzuführen hat (Artikel 30, 3. Absatz). VI. Abschnitt. Organe der bundesstaatlichen Regierungs- und Vollzugsgewalt. A. Präsident und Vizepräsident Artikel 41. (1) Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesfreistaates werden von der Volksvertretung in gemeinsamer Sitzung beider Kammern mit absoluter Mehrheit der Anwesenden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (Artikel 22 und 25). (2) Wählbar ist jeder Staatsbürger, der nach dem Wahlgesetze zum Volkshause wahlberechtigt ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat. (3) Präsident und Vizepräsident müssen verschiedenen Ländern angehören und dürfen während ihrer Amtsdauer kein anderes öffentliches Amt bekleiden und nicht Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft sein. Allfällige Mandate üben die nach dem Wahlgesetze nächst berufenen Ersatzmänner aus. (4) Präsident und Vizepräsident leisten in die Hand des Vorsitzenden des Volkshauses die Angelobung auf die Bundesverfassung. (5) Der Präsident kann während einer Wahlperiode der Volksvertretung (Artikel 18, 2. Absatz) nicht zweimal demselben Lande entnommen werden. Artikel 42. (1) Der Präsident vertritt den Bundesfreistaat nach außen; er empfängt und beglaubigt die Gesandten, ratifiziert die Staats- und Handelsverträge. Ihm obliegt ferner: a) die Erstattung von Vorschlägen an die Volksvertretung über die die Bestellung der Bundesregierung und über die Abberufung derselben (Artikel 44 und 45);