Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei

40 Erster Entwurf b) die Ernennung und Abberufung der diplomatischen und kommer­ziellen Vertreter im Auslande; c) die Zeichnung der Bundesgesetze und Beschlüsse (Artikel 27); d) der Vollzug von Ernennungen und Bestätigungen der leitenden Beamten und sonstiger Organe des Bundesfreistaates, sowie die Verleihung von Amtstiteln über Vorschlag der Bundesregierung; e) im Falle der Totalrevision der Bundesverfassung die Auflösung der Volksvertretung (Artikel 30, P. 3 und Artikel 40). (2) Dem Präsidenten des Bundesfreistaates steht das Recht der Abolition zu, sowie das Recht, Strafaufschub und Strafnachlaß und Auf­hebung der Straffolgen zu gewähren, ebenso das Recht der Initiative gemäß Artikel 23, 1. Absatz und Artikel 27, 3. Absatz. (3) Der Präsident ist dem Volke für seine Amtsführung verantwort­lich und kann unter Staatsanklage gestellt werden (Artikel 22, lit. f.). Artikel 43. Wenn der Präsident des Bundesfreistaates durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grunde das Amt verliert, tritt der Vizepräsident (Artikel 25, 2. Absatz, P. 2) für die restliche Dauer der Amtsperiode in die Rechte und Pflichten des Präsidenten. Aber auch während seiner Amtsdauer kann der Präsident dem Vizepräsidenten für einen bestimm­ten Fall oder auf bestimmte Zeit mit seiner Stellvertretung betrauen; für die Zeit, während der Präsident sich im Auslande aufhält, tritt der Vizepräsident in dessen Rechte und Pflichten. B. Die Bundesregierung. Artikel 44. (1) Zur Durchführung der Aufgaben der obersten Bundesverwaltung wählt die Volksvertretung über Vorschlag des Präsidenten des Bundes­freistaates die Bundesregierung (Artikel 22). (2) Der Sitz der Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Wien. Die Bundesregierung steht unter der Leitung des Bundeskanzlers. (3) Welche Bundesämter mit dauernden Aufträgen und Vollmachten einzurichten und von den Mitgliedern der Bundesregierung zu besetzen sind, wird durch besonderes Gesetz bestimmt. Artikel 45. Wenn die Volksvertretung auf Vorschlag des Präsidenten des Bundes­freistaates die Bundesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ab­beruft, so bestimmt der Präsident des Bundesfreistaats, wer deren Auf­träge und Vollmachten bis zur Bestellung einer neuen Bundesregierung, beziehungsweise neuer Mitglieder derselben auszuführen hat.

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