Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

I. Einleitung

Einleitung 11 deutschen Partei. Namen wie Kunschak, Danneber g, Lángot h, Rehrl, Ender, Rintelen und P r e u ß 1 e r werden in der Ver­treterliste, die in den Parteiblättern veröffentlicht wurden, genannt4). Insgesamt waren 17 christlichsoziale, 15 sozialdemokratische und 7 groß- deutsche Ländervertreter geladen. Auch Staatssekretär Mayr nahm an dieser Konferenz, wenn auch nicht als Vertreter der Staatsregierung, neben anderen Experten, unter denen sich H. Kelsen noch nicht be­fand, teil. Die Konstituierung der Länderkonferenz erfolgte am Sonntag, den 15. Februar 1920 5). Sie wurde von dem Salzburger Landeshauptmann Mayer eröffnet. Es wurden vier Präsidenten gewählt, die alternierend den Vorsitz führen sollten. Bereits in der Beratung der Geschäftsordnung kam es zu Auseinandersetzungen über die Frage, ob die Länderkonferenz Beschlüsse fassen könnte. Schließlich setzte sich die Meinung der sozial­demokratischen Vertreter durch und es wurde festgesetzt, daß keine Ab­stimmungen, sondern nur Meinungsäußerungen erfolgen sollten, bei denen jedes Land, jede Partei nur eine Stimme hat. Der Konferenz lag der Mayrsche Verfassungsentwurf 6) als Privatarbeit vor, wobei nur dessen allgemeine Grundsätze7) Gegenstand der Debatten sein sollten. Die Eröffnung der Länderkonferenz war von Massenkundgebungen be­gleitet, die von der sozialdemokratischen und deutschfreiheitlichen Partei organisiert worden waren8). Die gegensätzlichen Auffassungen über die Verfassungsfrage und die Aufgaben der Länderkonferenz, sowie die An­schlußfrage waren Gegenstände der Erörterung. Die eigentlichen Beratungen wurden am 16. Februar aufgenommen 9). Aus dem Protokoll5) der Konferenz lassen sich die folgenden wesent­lichen Ergebnisse entnehmen: Die Vertreter der Sozialdemokraten, der Christlichsozialen und der Deutschfreiheitlichen sprachen in Grundsatz­erklärungen zum Verhandlungsgegenstand. Die Sozialdemokraten beton­ten die Notwendigkeit des Anschlusses an das Deutsche Reich (S. 2), und wiesen darauf hin, daß die verfassunggebende Gewalt allein von der Nationalversammlung ausgehen könne (S. 13), die Länderkonferenz könne nur das Forum eines „unverbindlichen Gedankenaustausches“ sein (S. 14). Demgegenüber betonten die christlichsozialen und deutschfreiheitlichen Parteienvertreter die Notwendigkeit der Initiative der Länder in der Ver­fassungsfrage (S. 14), die Souveränität der Länder und die Bedeutung ') Siehe: Reichspost vom 12. 2. 1920, S. 3; Arbeiter-Zeitung vom 12. 2. 1920, S. 3. 5) Zum folgenden vgl.: Sten. Verhandlungsschrift der Länderkonferenz in Salzburg am 15., 16. und 17. Februar 1920, Verlag der Salzburger Landesre­gierung 1920. 6) Abgedruckt: Reichspost vom 10. Februar 1920, S. 1 f., siehe unten S. 43 ff. 7) Vgl. Reichspost vom 16. 2. 1920. 8) Vgl. Arbeiter-Zeitung vom 16. 2. 1920. e) Vgl. den Bericht in: Reichspost v. 17. 2. 1920; Arbeiter-Zeitung v. 17. 2.1920.

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