Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

150 Zweiter Entwurf (2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregie­rung unter gleichzeitiger Mitteilung an den Bundesrat binnen vier Wochen vom Tage der eingelangten Bekanntmachung an gegen den Gesetzesbe­schluß des Landtages Einspruch erheben. In diesem Falle sind der Be­schluß samt dem Einspruch der Bundesregierung und der etwaigen Äuße­rung des Bundesrates im Landtage neuerlich zur Verhandlung zu stellen. (3) Wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluß, so ist dieser kund­zumachen. Hat jedoch der Einspruch der Bundesregierung die Zustim­mung des Bundesrates erhalten, so kann ein solcher Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte aller Mit­glieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abge­gebenen Stimmen wiederholt wird. IV. Abschnitt. Die dem Bunde und den Bundesländern gemeinsamen Einrichtungen. Artikel 28. (1) Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner die Gebarung der von Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarungen von Unterneh­mungen überprüfen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist. (2) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar der Bundesversammlung. (3) Der Präsident des Rechnungshofes wird von der Bundesversamm­lung gewählt und ist in bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. Artikel 29. Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschul­den), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeich­nung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt. Artikel 30. (1) Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Bundeslandes entschei­det nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwal­tungsgerichtshof in Wien. (2) Der Präsident und die eine Hälfte der Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung, der Vizepräsident und die andere Hälfte

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